Verfahrensgang

AG Hamburg-Barmbek (Beschluss vom 22.07.2002; Aktenzeichen 816 C 284/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 20.8.2002 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 22.7.2002, Az. 816 C 284/02, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von EUR 1.800 zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Am 24.6.2002 schlossen die Parteien vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek einen Vergleich, demzufolge der Beklagte bis Ende Oktober 2002 im einzelnen aufgeführte Arbeiten im Garten des dem Kläger gehörenden und von dem Beklagten bewohnten Hauses Eckerkamp 30 in 22391 Hamburg durchzuführen hat. Ferner einigten sich die Parteien darauf, daß das Gericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits entscheiden solle.

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek entschied durch Beschluß vom 22.7.2002, daß der Kläger 90 % und der Beklagte 10 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Zur Begründung führte das Amtsgericht an, für den zurückgenommenen Teil der Klage habe der Kläger die Kosten gemäß § 269 ZPO zu tragen, und mit der verbleibenden Klagforderung hätte er voraussichtlich überwiegend keinen Erfolg gehabt, da er Weitgehend keinen Anspruch auf Durchführung der noch geforderten Gartenarbeiten durch den Beklagten gehabt hätte. Der Beklagte sei gemäß § 27 des Mietvertrages zwar verpflichtet, den Garten ständig zu pflegen. Pflegearbeiten seien jedoch nur solche Arbeiten, die weder eine besondere Fachkenntnis des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erforderten. Überdies müsse der Kläger dem Beklagten angesichts der Vielfalt von Gestaltungsmöglichkeiten einen weitreichenden Freiraum gewähren, der auch eine naturnahe Gartenpflege einschließe.

Gegen diesen Beschluß, der ihm am 7.8.2002 zugestellt wurde, wendet sich der Kläger mit seiner am 20.8.2002 eingelegten sofortigen Beschwerde. Er trägt vor, das Amtsgericht habe ausschließlich auf § 27 des Mietvertrages abgestellt und bei seiner Entscheidung § 4 j des Mietvertrages nicht berücksichtigt. Dort sei geregelt, daß der Mieter die Kosten der Gartenpflege übernehme, § 4 des Mietvertrages nehme Bezug auf die Betriebskosten gemäß § 27 II. BV, deren Nr. 10 einschlägig sei. Der Beklagte müsse als Mieter die Gartenpflegekosten in demselben Umfang tragen wie der Mieter eines Mehrfamilienhauses. Er – der Kläger – sei der Ansicht, er müsse die Kosten nur im Umfang seiner teilweisen Klagrücknahme tragen. Alle übrigen Arbeiten aber fielen unter § 27 II. BV Nr. 10, so daß der Beklagte auch kostenmäßig dafür aufzukommen habe.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Im Umfang seiner teilweisen Klagrücknahme ergibt sich die Kostentragungspflicht des Klägers, wie es das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat und vom Kläger mit der sofortigen Beschwerde auch nicht angegriffen wird, aus § 269 Abs. 3 ZPO.

In Hinblick auf die von dem Kläger verlangten weiteren Gartenpflegearbeiten hat das Amtsgericht zurecht auf § 27 des Mietvertrages abgestellt. Denn die für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 a ZPO maßgebliche Frage, wer für die Durchführung der noch geforderten Gartenpflegearbeiten zu sorgen hat, ist in § 27 des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages vom 5.5.1983 geregelt. Gemäß dieser mietvertraglichen Vereinbarung der Parteien hat der Beklagte als Mieter einen ihm überlassenen Garten ständig zu pflegen. Da die Parteien bei Abschluß des Mietvertrages davon abgesehen hatten, Einzelheiten hinsichtlich Art und Umfang der Gartenpflege zu regeln, finden die von der Rechtsprechung entwickelten und in der angefochtenen amtsgerichtlichen Entscheidung dargestellten Grundsätze Anwendung, wonach der Mieter eines Einfamilienhauses nur zu einfachen Pflegearbeiten wie Unkrautjäten, Rasenmähen und dem Entfernen von Laub, also nur zu solchen Arbeiten, die weder eine besondere Fachkenntnis noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand des Mieters erfordern, verpflichtet ist.

Eine Ausweitung der dem Beklagten durch § 27 des Mietvertrages übertragenen Gartenpflegeaufgaben ergibt sich auch nicht aus § 4 j des Mietvertrages. Eine solche Ausweitung läßt sich § 4 j des Mietvertrages nicht entnehmen. Denn die Parteien haben dort hinsichtlich der „Gartenpflege” lediglich geregelt: „übernimmt Mieter”. Damit bleibt jedoch sowohl der Regelungsgehalt des § 4 j als auch das Verhältnis dieser Klausel zu § 27 des Mietvertrages unklar. So ist bereits ungewiß, ob sich § 4 j des Mietvertrages überhaupt mit den Kosten der Gartenpflege i.S.v. Nr. 10 der Anlage 3 zu § 27 II. Berechnungsverordnung befaßt. Zwar erwähnt das von den Parteien verwendete Mietvertragsformular in § 4 Satz 1 Betriebskosten gemäß der II. Berechnungsverordnung. Indessen haben, wie § 4 des Mietvertrages im weiteren zeigt die Parteien durch die Aufnahme von Klauseln wie „Mieter zahlt direkt in voller Höhe”, „trägt Mieter selbst” oder „übernimmt Mieter” gerade ke...

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