Entscheidungsstichwort (Thema)
Fristlose Kündigung gemäß BGB § 553 bei gewerblicher Nutzung einer Wohnung
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die teilgewerbliche Nutzung einer Wohnung stellt nur dann einen vertragswidrigen Gebrauch dar, wenn die Räume hierdurch stärker als durch das bloße Bewohnen abgenutzt werden oder mit dieser Nutzung ein nicht nur unerheblicher Publikumsverkehr einhergeht oder sich hierdurch sonstige unzumutbare Nachteile oder Belästigungen der Mitmieter ergeben.
Fundstellen
Dokument-Index HI1731241 |
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