Verfahrensgang

AG Hamburg (Urteil vom 24.10.2006; Aktenzeichen 48 C 173/06)

 

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 24. Oktober 2006 – Geschäfts-Nr. 48 C 173/06 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

 

Gründe

Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert.

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Kammer schließt sich den insoweit ausführlichen und überzeugenden Gründen des amtsgerichtlichen Urteils an, wonach die Kündigung der Klägerin vom 19. Mai 2005 bereits unwirksam ist, da sie nicht ausreichend im Sinne von § 573 Abs. 3 BGB begründet worden ist.

Zusätzlich zu den amtsgerichtlichen Erwägungen ist darauf hinzuweisen, dass für den Fall der beabsichtigten Überlassung der Wohnung an einen Angehörigen wegen des nicht mehr ausreichenden Wohnbedarfes die bisherigen Wohnverhältnisse des Berechtigten offen gelegt werde müssen (vgl. Schmidt/Futterer, Mietrecht, 8. Auflage, § 573 BGB, Rn. 219/220). Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Bei dem Hinweis auf die Notwendigkeit einer eigenen Wohnung für die Persönlichkeitsentwicklung handelt es sich um eine reine Leerformel. Es hätte dargelegt werden müssen, welcher Wohnraum der Tochter der Klägerin bisher zur Verfügung steht, damit die Beklagten das Kündigungsinteresse überprüfen können. Es war so für sie nicht ersichtlich, ob der Tochter der Klägerin ein eigenes Zimmer oder vielleicht sogar eine Art Einliegerwohnung bei der Klägerin zur Verfügung stand und wie unter diesen Umständen der Wunsch zum Bezug der streitgegenständlichen Wohnung zu bewerten ist. Bei den bisherigen Wohnverhältnissen handelt es sich auch um keine nachträglich entstandenen Gründe, die gemäß § 573 Abs. 3 Satz 2 BGB bei einer Einführung in den Prozess zu berücksichtigen gewesen wären.

Es bedarf angesichts der vorstehenden Erwägungen keiner Entscheidung über die materielle Berechtigung zur Kündigung des Mietverhältnisses.

 

Unterschriften

…, …, …

 

Fundstellen

Haufe-Index 2000417

WuM 2007, 457

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