Tenor

I. Von den Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 1/14 und dem Beklagten 13/14 zur Last.

II. Der Streitwert wird für den Klagantrag zu I auf DM 42.000,– und für den Klagantrag zu II auf DM 4.200,– festgesetzt.

 

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Klaganträge zu I Ziffern 1–13 und II übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist diesbezüglich über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Beklagten aufzuerlegen mit Ausnahme des zurückgenommenen Antrages zu I 14, für den die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 ZPO gilt.

Die Klage hätte in der Hauptsache Erfolg gehabt, wenn der Beklagte nicht die Verpflichtungserklärung vom 31. Mai 1989 abgegeben hätte. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Klauseln 1–13 waren sämtlichst unbegründet. Der Kläger hat seine Rechtsfähigkeit nachgewiesen, die diesbezüglichen Einwendungen sind im Termin nicht mehr aufrechterhalten worden. Gleiches gilt für das Bestreiten der gesetzlichen Mindestmitgliederzahl gemäß § 13 AGB-Gesetz. Ebenso kann von einer Verjährung nach § 13 Abs. 4 AGB-Gesetz nicht ausgegangen werden, weil die angegriffenen Klauseln noch im letzten Jahr verwendet worden sind.

Im einzelnen gilt folgendes:

Ziffer 1 Die in § 2 Abs. 5 des Mietvertrages verwandte Klausel „Der Vermieter haftet nicht für den fristgerechten Mietbeginn, auch nicht wegen verspäteter Freigabe der Wohnung durch den Vormieter.” stellt einen eindeutigen Verstoß gegen § 11 Nr. 8 b AGB-Gesetz dar. Es handelt sich um eine Haftungsfreizeichnung unabhängig von jeder Form des Verschuldens des Vermieters.

Ziffer 2 Die in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Mietvertrages vorgesehene Klausel „Der Mieter kann gegen eine Mietzinsforderung nur aufrechnen, wenn die Forderung mit der aufgerechnet wird, entweder unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist.” verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz in Verbindung mit § 552 a BGB. Letztere Vorschrift stellt zwingendes Recht dar.

Ziffer 3 Die in § 6 Abs. 1 Satz 3 des Mietvertrages enthaltene Klausel „das Geltendmachen eines Zurückbehaltungsrechts ist nur wirksam, wenn der Mieter dem Vermieter dies einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich anzeigt.” stellt einen Verstoß gegen § 11 Nr. 2 b AGB-Gesetz dar. Entgegen der vom Beklagten geäußerten Rechtsansicht, diese Klausel entspreche § 552 a BGB, werden durch diese Klausel nicht nur Ansprüche aus § 538 BGB, sondern sämtliche Zurückbehaltungsrechte eingeschränkt.

Ziffer 4 Die in § 9 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 des Mietvertrages vorgesehene Klausel „Der Mieter führt kleine Instandhaltungen innerhalb der Mieträume aus mit DM 175,–, bzw. beteiligt sich bei größeren vom Vermieter ausgeführten Arbeiten, je Auftrag mit Kosten in dieser Höhe. Diese Verpflichtung umfaßt das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlußvorrichtungen von Fensterläden.” verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz.

Mit der Einwendung des Beklagten, diese Klausel werde nicht mehr verwendet, kann er schon deswegen nicht gehört werden, weil er sie in dem streitgegenständlichen Mietvertrag eben gerade noch verwendet hat.

Ziffer 5 Die in § 9 Abs. 4 Satz 3 des Mietvertrages enthaltene Klausel „Ferner hat der Mieter zerbrochene Innen- und Außenscheiben in den Mieträumen zu erneuern” stellt einen klaren Verstoß gegen § 9 AGB-Gesetz dar. Diese Klausel enthält entgegen § 536 BGB eine völlige Freizeichnung.

Ziffer 6 Die in § 9 Abs. 3 Satz 4 und § 26 Satz 9 des Mietvertrages enthaltene Klausel „Alle sonst notwendigen Arbeiten sind handwerksgerecht auszuführen, durch Handwerksfirmen.” sowie „… die Ausführung der Arbeiten sach- und fachgerecht durch eine Handwerksfirma” verstößt gegen § 9 Abs. 2 AGB-Gesetz Soweit der Beklagte eingewendet hat, diese Klausel werde nicht mehr verwandt, gilt das oben ausgeführte. Soweit sich der Beklagte auf eine Individual-Vereinbarung berufen hat, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Kläger dargelegt hat, daß diese Klausel in noch drei weiteren Mietverträgen verwandt worden sei. Dem ist der Beklagte nicht mehr entgegengetreten.

Ziffer 7 Die in § 16 Abs. 3 Satz 3 des Mietvertrages enthaltene Klausel „Die Erlaubnis zur Untervermietung kann nicht erteilt werden, wenn … und wenn der Mieter sich nicht mit einer Mietzinserhöhung von 5 % einverstanden erklärt.” verstöß gegen § 9 AGB-Gesetz. Sie stellt eine deutliche Einschränkung von § 549 Abs. 2 BGB dar. Nach dieser Vorschrift ist die Vergütungspflicht nicht der Regelfall.

Ziffer 8 Die in § 16 Abs. 3 Satz 4 des Mietvertrages enthaltene Klausel „Verweigert der Vermieter allgemein die Erlaubnis zur Untervermietung (§ 549 Abs. 1 BGB), so ist das Recht zur vorzeitigen Kündigung ausgeschlossen.” stellt ebenfalls einen Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz in Verbindung mit § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB dar. Die Klausel schränkt einseitig zur Lasten des Mieters die Ansprüche aus § 549 BGB ein.

Ziffer 9 Die in § 9 ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge