Verfahrensgang

AG Hann. Münden (Beschluss vom 02.09.2003; Aktenzeichen 5 M 955/01)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.12.2005; Aktenzeichen I ZB 63/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Hann. Münden vom 02.09.2003 aufgehoben und die Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, den Haftbefehl vom 29. Juni 2001 – zu vollziehen, zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.500 EUR

 

Tatbestand

I.

Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung gegen den Schuldner aus diversen Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Nachdem der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert hatte, beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Haftbefehls des Amtsgerichts Hann. Münden vom 29.06.2001. Bei dem Vollstreckungsversuch erklärte der Schuldner, nicht bereit zu sein, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Er verwies insoweit auf ein Attest des … vom 22.11.2001. Daraufhin stellte der Gerichtsvollzieher wegen angeblicher Verhandlungsunfähigkeit des Schuldners die Vollstreckung ein bzw. sah davon ab, die Verhaftung vorzunehmen. Gegen diese Entscheidung legte die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 27.12.2001 Erinnerung ein.

Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens ordnete das Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 10.10.2002 die Begutachtung des Schuldners durch das Gesundheitsamt Hann. Münden an. Die vom Schuldner hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat die Kammer mit Beschluss vom 25.11.2002 als unzulässig verworfen. Mit Beschluss vom 15.04.2003 ordnete das Amtsgericht Hann. Münden an, dass abweichend von dem Beschluss vom 10.10.2002 mit der Begutachtung des Schuldners Herr … von der … beauftragt werden solle. Nachdem der Schuldner einen ambulanten Termin zur Durchführung medizinischer Untersuchungen nicht wahrgenommen hatte, hat das Amtsgericht Hann. Münden mit Beschluss vom 02.09.2003, den Gerichtsvollzieher angewiesen, dem Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung Fortgang zu geben und von der Vollstreckung des Haftbefehls vom 29.06.2001 jedenfalls nicht allein unter Berufung auf das vom Schuldner vorgelegte ärztliche Attest abzusehen. Zum näheren Inhalt der Entscheidung wird auf diese Bezug genommen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 23.09.2003 mit dem Antrag den Beschluss des Amtsgerichts Hann. Münden aufzuheben. Der Schuldner habe dem Amtsarzt mit Schreiben vom 11.08.2003 mitgeteilt, dass er die für den 20.08.2003 vorgesehene Untersuchung nicht wahrnehmen könne, da sein Gesundheitszustand wetterbedingt sehr labil sei. Er habe angekündigt, ein Attest nachzureichen. Dies habe er mit Schreiben vom 19.08.2003 auch getan.

Dann ruhte das Verfahren auf Anregung der Parteien. Mit Schriftsatz vom 03.03.2004 hat die Gläubigerin sodann Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Sie beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 01. Juni 2004 die Begutachtung des Schuldners angeordnet. Zu einer Untersuchung des Schuldners ist es nicht gekommen, weil er die vereinbarten Termine nicht wahrgenommen hat. Zur Begründung legte der Schuldner ärztliche Atteste vor.

Da seit Erlass des Haftbefehls mittlerweile mehr als 3 Jahren vergangen sind, hat die Kammer darauf hingewiesen, dass der Vollziehung des Haftbefehls § 909 Abs. 2 ZPO entgegen stehen könnte. Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass § 909 Abs. 2 ZPO der Vollziehung des Haftbefehls nicht entgegensteht. § 909 Abs. 2 ZPO knüpfe an den Gedanken der Verwirkung an, der vorliegend jedoch nicht greife, da die Gläubigerin seit Jahren um die Durchsetzung des Haftbefehls bemüht sei und allein die Hinhaltetaktik des Schuldners diese bisher verhindert habe. Der Schuldner sei daher auch nicht schutzwürdig. Zur Fristwahrung reiche daher der rechtzeitige Antrag auf Verhaftung aus. Eine Anwendung des § 909 Abs. 2 ZPO verletzte den Justizgewährungsanspruch des Gläubigers, so dass die Vorschrift verfassungswidrig sei. Die Gläubigerin beantragt unter Aufrechterhaltung ihres Antrags auf Zurückweisung der sofortigen Beschwerde hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 23.09.2003 ist zulässig und begründet.

Es kann hier dahinstehen, ob der Gerichtsvollzieher zu Recht gem. § 906 ZPO die Vollstreckung des Haftbefehls verweigert hat. Jedenfalls ist die Vollstreckung des Haftbefehls mittlerweile gem. § 909 Abs. 2 ZPO unstatthaft.

Gem. § 909 Abs. 2 ZPO ist die Vollziehung des Haftbefehls unstatthaft, wenn seit dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, drei Jahre vergangen sind. Der Haftbefehl, um dessen Vollstreckung im vorliegenden Fall gestritten wird, ist am 29. Juni 2001 erlassen worden, so dass die Drei-Jahres-Fr...

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