Tenor

  • Die Unterbringung dauert mit der Maßgabe fort, dass der Verurteilte in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überwiesen wird.
  • Ein Antrag auf erneute gerichtliche Überprüfung, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen ist, ist vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren unzulässig.
 

Gründe

Die gemäß den §§ 67d und e StGB vorgenommene Überprüfung der angeordneten Unterbringung des Verurteilten hat ergeben, dass die weitere Vollstreckung dieser Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Dies folgt aus den eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vom 08. März 2004 und 15. März 2005 in Verbindung mit der richterlichen Anhörung des 52-jährigen Verurteilten.

Darüber hinaus war gemäß § 67a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 StGB die Überweisung des Verurteilten aus dem Vollzug der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Entziehungsanstalt aufzuheben und seine Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen, weil sich nachträglich ergeben hat, dass der Vollzug der Maßregel des § 64 StGB keinen Erfolg verspricht und die Resozialisierung des Verurteilten durch die Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besser gefördert werden kann.

I.

Der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung liegt das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 11. Dezember 1984 zugrunde, durch das gegen den zuvor seit 1967 überwiegend wegen Diebstahls und Körperverletzung strafrechtlich in Erscheinung getretenen Verurteilten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen, wegen Nötigung und wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verhängt wurde (Az.: 12 Ks 17 Js 10169/84).

Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte in dem Zeitraum vom 06. Dezember 1982 bis zum 01. Mai 1984 jeweils im alkoholisierten Zustand Nötigungs- und Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von ihm zum Teil bis dahin unbekannten Personen begangen, wobei er bei Begehung der Körperverletzungen durchweg ausgesprochen brutal vorging und beispielsweise seinen Hund auf seine Opfer hetzte oder mit einem Messer andere Personen angriff.

Nach den weiteren Feststellungen des durch den Diplom-Psychologen Pf… sachverständig beratenen Schwurgerichts war die Steuerungsfähigkeit des Verurteilten bei Begehung der Taten zwar infolge der aktuellen Alkoholintoxikation teilweise nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt; im Übrigen verneinte das erkennende Gericht allerdings eine forensisch relevante Störung bei dem Verurteilten. Die festgestellten Taten seien Ausdruck seines Selbstbildes als “Macho” mit einer überzogenen Männlichkeitsbetonung sowie seines rücksichtslosen und kompromisslosen Durchsetzungsstils.

Vor dem Hintergrund der etlichen Vorverurteilungen und einer hohen Rückfallfrequenz bejahte das Schwurgericht sowohl die formellen als auch die materiellen Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung.

Wie bereits dargestellt, war der Verurteilte bereits zuvor massiv strafrechtlich in Erscheinung getreten und hatte sich bis 1984 schon über mehrere Jahre im Straf-, aber auch Maßregelvollzug befunden. Neue Straftaten beging er zumeist nur wenige Monate oder gar nur wenige Tage nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug, wobei er zumeist alkoholisiert war.

Schließlich wurde gegen ihn durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 21. November 1977 (Az.: 11 KLs 15/77) wegen vorsätzlichen Vollrausches eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr verhängt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Das damals durch den psychiatrischen Gutachter Dr. H… sachverständig beratene erkennende Gericht stellte bei dem Verurteilten einen Folgezustand nach einer frühkindlichen Hirnschädigung fest, der in Verbindung mit dem bei Tatbegehung genossenen Alkohol zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Indes wurde dieses Urteil im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens durch Urteil des Landgerichts Göttingen vom 17. September 1981 aufgehoben und der Angeklagte wegen vorsätzlichen Vollrausches unter Auflösung der durch Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 09. November 1979 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der dort verhängten Einzelstrafen (Az.: KLs 14 Js 374/78) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten verurteilt (Az.: KLs 3 Js 1483/80). Im Wiederaufnahmeverfahren hatte die durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. Sch. beratene Strafkammer festgestellt, dass sowohl eine manifeste Epilepsie als auch ein frühkindlicher Hirnschaden bei dem Verurteilten auszuschließen seien. Der Verurteilte sei zwar eine “abnorme Persönlichkeit”, aber “kein gemütloser Psychopath”, so dass nicht von einer psychischen Störung von forensisch relevantem A...

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