Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung gemäß § 146 KO

 

Tenor

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

Gründe

Der Beklagte ist Konkursverwalter über das Vermögen der Firma …, die Ladeneinrichtungen hergestellt und vertrieben hat.

Der Kläger war für die Gemeinschuldnerin aufgrund eines Vertrages vom 23. Januar 1974 als freischaffender Architekt tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte es, in einem bestimmten Gebiet gegen Provision für die Gemeinschuldnerin Aufträge zu akquirieren, die für die Vertragsdurchführung erforderlichen Zeichnungen zu fertigen und die notwendigen Kalkulationen vorzunehmen.

Nachdem die Geschäftsführerin der Gemeinschuldnerin Anfang des Jahres 1989 wegen Zahlungsunfähigkeit Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft gestellt hatte, wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 28. Februar 1989 – nach vorausgegangener Sequestration, in der der Beklagte als Sequester tätig war – das Konkursverfahren eröffnet. Als Endtermin für die Anmeldung von Konkursforderungen wurde in dem Eröffnungsbeschluß der 15. Mai 1989 bestimmt. Termin zur Prüfung der angemeldeten Konkursforderungen wurde auf den 25. Mai 1989 anberaumt.

Der Kläger hatte aus seiner freiberuflichen Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin – einschließlich eines Schadensersatzanspruches aus ihm entstandenen Anwaltskosten – bei Konkurseröffnung Ansprüche in Höhe von 135.205,92 DM. Mit Schreiben vom 12. Mai 1989 meldete er diese Ansprüche als Masseforderung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 c KO beim Beklagten an. Zugleich meldete er diese Ansprüche ebenfalls mit Schreiben vom 12. Mai 1989 – vorsorglich für den Fall, daß der Konkursverwalter die geltend gemachten Masseforderungen nicht anerkennen würde – beim Konkursgericht als Konkursforderung mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 c KO an.

Der Beklagte erklärte im Prüfungstermin am 25. Mai 1989, daß er die Ansprüche des Klägers vorsorglich bestreite. Auf ein Schreiben des Klägers vom 9. Juni 1989, in dem dieser den Beklagten aufforderte, bis zum 26. Juni 1989 verbindlich zu erklären, ob er die Forderung im nächsten Termin anerkennen werde bzw. aus welchen Gründen er im Falle des Festhaltens an dem vorläufigen Widerspruch ein Bestreiten der Forderung für erforderlich halte, reagierte der Kläger zunächst nur mit einem Schreiben vom 15. Juni 1989, in dem er lediglich auf ein Schreiben vom 18. Mai 1989 Bezug nahm. In diesem Schreiben hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, daß er eine Masseforderung gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 c KO mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht anerkenne und im übrigen auf den am 25. Mai 1989 stattfindenden Prüfungstermin verweise.

Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1989 erhob der Kläger – gemäß einer entsprechenden Ankündigung in dem Schreiben vom 9. Juni 1989 – Klage, mit dem Ziel, seine Forderung in Höhe von 135.205,98 DM zur Konkurstabelle festzustellen. Der Beklagte zeigte zunächst mit Schriftsatz vom 23. September 1989 an, daß er beabsichtige, sich gegen die ihm am 18. August 1989 zugestellte Klage zu verteidigen. Alsdann teilte er am 21. September 1989 mit, daß er die Forderung des Klägers mit Schreiben an das Konkursgericht vom 18. September 1989 anerkannt habe.

Die Parteien haben hierauf übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und stimmten einer Entscheidung über die Kosten im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO zugestimmt.

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er mit dem Schreiben vom 15. Juli 1989 die zunächst nur vorläufig bestrittene Forderung endgültig bestritten habe. Er, der Kläger, habe deshalb Anlaß zur Klageerhebung gehabt.

Der Beklagte hingegen meint, die Verfahrenskosten seien dem Kläger anzulasten, weil das „vorläufige Bestreiten” im Prüfungstermin nicht als Bestreiten im Sinne des § 146 Abs. 1 KO angesehen werden könne. Er habe hierdurch lediglich zu erkennen gegeben, daß er sich noch nicht endgültig entschieden gehabt habe. Der Kläger habe deshalb die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er grundlos Feststellungsklage erhoben habe. Er, der Beklagte, habe die Klageforderung alsbald nach Klageerhebung anerkannt.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, war gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.

Die Kammer hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt, weil Bedenken gegen die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Klage nicht bestehen und der Beklagte mit seinem Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung des Klägers zur Konkurstabelle und die völlig unzureichende Antwort auf das Schreiben vom 9. Juni 1989 hinreichenden Anlaß zur Klageerhebung gegeben hat.

1. Zwar wird in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend wohl immer noch die Ansicht vertreten, die Klage eines Konkursgläubigers auf Feststellung seiner Forderung zur Konkurstabelle sei ma...

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