Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung und Räumung

 

Verfahrensgang

AG Görlitz (Urteil vom 03.03.1995; Aktenzeichen 9 C 1115/94)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 03.03.1995 (Gz: 9 C 1115/94) unter Zurückweisung der Berufung im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Erdgeschoß des Hauses Goethestraße 15, 02826 Görlitz, gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Korridor, Bad und Balkon, sowie den dazugehörigen Keller und Boden zu räumen und geräumt an die von den Klägern beauftragte Wohnungsbaugesellschaft Görlitz mbH herauszugeben;
  2. Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.1996 gewährt;
  3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu zahlen 3.644,30 DM nebst 4 % Zinsen aus je 243,45 DM seit dem 04.10.1991, 05.12.1991, aus je 143,45 DM seit dem 06.01., 06.02., 05.03, 06.04.1992, aus je 70,22 DM seit dem 06.05, 04.06., 06.07., 06.08., 04.09., 06.10., 05.11., 04.12.1992, aus 170,22 DM seit dem 06.01., 04.02., 04.03., 06.04., 06.05., 04.06., 06.07., 05.08., 06.09., 06.10., 04.11., 06.12.1993, aus je 185,24 DM seit dem 06.01., 04.02., 04.03., 06.04., 05.05., 06.06., 06.07.1994 und aus 242,99 DM seit dem 04.08. und 06.09.1994.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Beschluß

Der Streitwert für beide Instanzen wird

für die Räumung auf 8.160,96 DM und

für die Zahlung auf 14.685,45 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nachzahlung von Mietzins für eine Mietwohnung und die Wirksamkeit einer Kündigung, die u.a. auf Zahlungsverzug gestützt wird.

Die Beklagten wohnen in einer Wohnung in der Goethestraße 15 in 02826 Görlitz, deren Eigentümer die Kläger sind. Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die Wohnung befindet, wurden die Kläger durch Erbfolge. Die Rechtsvorgänger der Kläger als Eigentümer erteilten der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Görlitz Vollmachten zur Verwaltung des Grundstücks, insbesondere in Bezug auf das dort befindliche Wohnhaus. Am 08.09.1977 schoß die VEB Kommunale Wohnungsverwaltung, als Vermieter auftretend und ohne Vertreterzusatz, einen Mietvertrag mit dem Beklagten zu 2. und seiner damaligen Ehefrau Margitta über ein Mietverhältnis bezüglich der Wohnung Goethestraße 15 in Görlitz. Als monatlicher Mietzins wurde 70,20 DM vereinbart. Der Beklagte ließ sich in der Folgezeit scheiden, behielt aber die Wohnung und heiratete etwa 1980/81 die Beklagte zu 1., die auch in die Wohnung einzog. Nach der deutschen Wiedervereinigung gründete sich die WBG Görlitz GmbH, die die Verwaltung der Wohnungen aus dem Bestand der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Görlitz weiter betrieb. Das Landgericht Görlitz hat in seinem Urteil vom 17.09.1993 (Gz: 1 O 203/93) entschieden, daß die WBG Görlitz GmbH nicht Rechtsnachfolgerin der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Görlitz geworden ist.

Die WEG Görlitz versandte unter dem 26.08.1991 ein Schreiben zur Mietneuberechnung der Wohnung der Beklagten, adressiert allein an den Beklagten zu 2., auf das Bezug genommen wird (Blatt 19 d.A.). Dort wird eine Mietneuberechnung auf Grundlage der 1. Grundmietenverordnung auf 378,89 DM einschließlich Betriebskostenvorauszahlung von 173,25 DM ab 01.10.1991 mitgeteilt. Das Schreiben enthält keinen die Vertretung durch die WBG Görlitz GmbH kenntlich machenden Zusatz und ist unterzeichnet mit „Claudius Mink”, „Heinz Rieth”, Geschäftsführer, „Seiler”, „Marx”. Unter dem 17.11.1992 teilte die WBG Görlitz GmbH mit Anschreiben, wiederum nur an den Beklagten zu 2., diesem eine Mieterhöhung zum 1. Januar 1993 nach der 2. Grundmietenverordnung auf 611,24 DM monatlich einschließlich eines Betriebskostenvorschusses von monatlich 173,25 DM mit. Das Schreiben, auf das Bezug genommen wird (Blatt 9 d.A.), enthält den Hinweis: „Deshalb unterrichten wir Sie hiermit über die Mieterhöhung zum 1. Januar 1993 im Auftrag und mit Vollmacht der Eigentümer”. Es ist unterzeichnet mit „Mink” und „Rieth”, Geschäftsführer. 2 weitere Schreiben versandte die WBG Görlitz GmbH unter dem 20.10.1993 und 14.06.1994 an den Beklagten zu 2. Auf beide Schreiben wird Bezug genommen (Blatt 10, 11 d.A.). Durch das Schreiben vom 20.10.1993 wird die Miete auf 622,33 DM zum 01.01.1994 nach der Grundmietenverordnung erhöht. Außerdem wird der ab Mai 1993 von 173,25 DM auf 100,02 DM herabgesetzte Betriebskostenvorschuß, der in dem Betrag vn 622,33 DM enthalten ist, auf 115,04 DM heraufgesetzt. Das Schreiben enthält wiederum folgenden Zusatz: „Deshalb unterrichten wir Sie hiermit über die Mietneuberechnung zum 01.01.1994 in Auftrag und mit Vollmacht des Eigentümers”. Es ist mit „Artmeyer”, Geschäftsführer, unterzeichnet. Mit dem Schreiben vom 14.06.1994 wird eine Erhöhung des Betriebskostenvorschusses auf 172,79 DM zum 01.08.1994 angekündigt. Es ist wiederum nur an den Beklagten zu 2. gerichtet. Ein Hinweis auf die Stellvertretung enthält das Schreiben nic...

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