Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Görlitz (Urteil vom 17.02.2006; Aktenzeichen 5 C 371/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen VIII ZR 19/07)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Görlitz, Az: 5 C 371/05, vom 17.2.2006 in Ziff. 2 und 3 wie folgt abgeändert:

zu 2: Die Klage wird abgewiesen.

zu 3: Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz trägt die Beklagte zu 1/5 und die Klägerin zu 4/5, die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Klägerin.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 30,74 EUR.

 

Tatbestand

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten erfolgte beschränkt auf Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichtes und richtete sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von 30,74 EUR auf Grund der von der Klägerin berechneten Nutzerwechselgebühr.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Görlitz vom 17.2.2006 insoweit aufzuheben, als die Beklagte zur Zahlung von 30,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 2.3.2005 verurteilt wurde, und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, im wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die vom Amtsgericht gem. § 511 Abs. 4 ZPO zugelassene und deshalb statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 513, 517, 519, 520 ZPO).

Auch in der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung der von ihr berechneten Nutzerwechselgebühr gemäß Betriebskostenabrechnung.

Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass Zwischenablesekosten – und hierzu gehören auch die Nutzerwechselgebühren – grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind, da der Mieterwechsel und damit die Notwendigkeit der Zwischenablesung oder einer Nutzerwechselgebühr grundsätzlich in den Risikobereich des Vermieters fällt (vgl. AG Rensburg, WM 1981, 105, AG Lörrach, WM 1993, 68, AG Münster, WUM 1996, 231 f.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an.

Bei der sogenannten Nutzerwechselgebühr handelt es sich nicht um umlegbare Betriebskosten. Hierbei ist weder auf die Anlage 3 zu § 27 2. Betriebskostenumlageverordnung noch auf die Heizkostenverordnung zurückzugreifen.

In der Betriebskostenumlageverordnung (II. BV) heißt es in der Anlage:

“Kosten der Wasserversorgung:

Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderen Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.”

Es handelt sich bei der Nutzerwechselgebühr keinesfalls um umlagefähige Kosten, da diese nicht durch den Verbrauch ausgelöst werden. Hierbei geht es nicht um periodische, durch die Nutzung ausgelöste Kosten, sondern lediglich um eine Gebühr, die erhoben wird auf Grund einer Änderung der Bezugsperson.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Heizkostenverordnung. Diese stellt ebenfalls auf periodische, regelmäßig wiederkehrende Kosten ab, so dass auch sie hier nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist.

Insoweit bieten die entsprechenden Verordnungen keine Rechtsgrundlage dafür, die Kosten des Nutzerwechsels den Mietern aufzuerlegen.

Auch eine entsprechende Anwendung des § 670 BGB ist nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zum Auftragsrecht liegen schon deshalb nicht vor, weil die §§ 662 ff. BGB von einer unentgeltlichen Geschäftsbesorgung des Beauftragten ausgehen. Bei sachgerechter Betrachtungsweise ist festzustellen, dass der Gebäudeeigentümer bzw. Vermieter bei der Beauftragung eines Fachbetriebes mit der Zwischenablesung und Verbrauchserfassung nur seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Abrechnung der Betriebskosten nachkommt und diese Beauftragung eines gewerblichen Unternehmens nicht etwa auf einem vorherigen Auftrag des Mieters an den Vermieter beruht. Wegen der gesetzlichen Verpflichtung des Gebäudeeigentümers zur Vornahme der entsprechenden Ablesungen ist davon auszugehen, dass der Vermieter ein eigenes Geschäft führt, so dass die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht anzuwenden sind (vgl. AG Münster, WUM 96,231 ff.).

Die hier streitgegenständlichen Kosten sind auch nicht nach dem Verursachungsprinzip dem ausscheidenden Mieter aufzuerlegen. Eine Anspruchsgrundlage für eine solche Kostenumlage ist nicht ersichtlich.

Die Kostentragung des ausscheidenden Mieters kann allenfalls aus Schadensersatzansprüchen des Vermieters heraus begründet werden, wenn der Auszug des Mieters durch diesen i...

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