Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.379,20 EUR nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 11.06.1999 bis 30.04.2000 und weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 9.200 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der … (im weiteren: Gemeinschuldnerin). Die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hatten am 04.02.1999 beim zuständigen Amtsgericht Gera die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, das am 05.02.1999 die vorläufige Insolvenzverwaltung anordnete u.a. mit der Maßgabe, dass gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO) alle anderweitigen Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen sind, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen (Az.: 8 IN 79/99). Am 07.05.1999 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet.

Im Zeitraum von Dezember 1998 bis Februar 1999 hatte die Gemeinschuldnerin der Beklagten Waren geliefert und zwischen dem 30.12.1998 und dem 12.02.1999 Rechnungen über insgesamt 14.432,47 DM erstellt. Mit Schreiben vom 18.05.1999 mahnte der Kläger erfolglos eine Zahlung bis zum 10.06.1999 an. Vielmehr hat die Beklagte spätestens mit Schreiben vom 21.08.2000 gegenüber der Forderung des Klägers die Aufrechnung mit Gegenforderungen erklärt, die sie mit insgesamt 33.635,26 DM bezifferte.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte überhaupt nicht Inhaber der behaupteten Forderungen sei, da diese nicht wirksam auf sie übertragen worden wären. Darüber hinaus bestreitet er das Bestehen dieser Forderungen überhaupt.

Hilfsweise hat er vorgetragen, dass eine Aufrechnung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Schikaneverbotes nicht zulässig gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.379,20 EUR nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 11.06.1999 bis 30.04.2000 und weitere Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG seit dem 01.05.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, ihr seien die aufgerechneten Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin wirksam am 28.02.1999 bzw. am 26.03.1999 vom vormaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin, dem Zeugen …, abgetreten worden. Es handele sich dabei um Urlaubsabgeltungsansprüche des Zeugen … für die Jahre 1998 und 1999 sowie um die Ansprüche auf das Geschäftsführergehalt für die Monate Februar 1999 bis April 1999. Alle Ansprüche seien – was zwischen den Parteien unstreitig ist – spätestens am 30.04.1999 fällig gewesen, so sie denn bestanden haben.

Es seien darüber hinaus keine Umstände ersichtlich, die einer wirksamen Aufrechnung mit Wirkung zu diesem Termin entgegenstünden.

Das Gericht hat insbesondere zur von der Beklagten behaupteten Abtretung Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …; bezüglich seiner Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.04.2002 verwiesen.

Mit Beschluss vom 30.05.2002 hat das Gericht nach Zustimmung beider Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien eine Schriftsatzfrist bis zum 10.06.2002 eingeräumt. Schriftsätze wurden von keiner Partei eingereicht.

Im übrigen wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle vom 21.01.2002 und vom 22.04.2002 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da die Beklagte nicht wirksam gegen die unstreitige Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin aufrechnen konnte.

Dabei kann zunächst dahin stehen, ob die von dem Zeugen … an die Beklagte abgetretenen Forderungen tatsächlich – vor allem in der angegebenen Höhe – bestanden und ob die Abtretung wirksam erfolgte. Denn selbst in diesem Falle stünde der Aufrechnung ein Aufrechnungsverbot entgegen.

Dabei ergibt sich ein solches Aufrechnungsverbot zunächst nicht aus den diesbezüglichen Vorschriften der InsO, da diese insoweit immer an Rechtshandlungen anknüpfen, die nach der Eröffnung des Verfahrens vorgenommen wurden. So bestimmt § 96 Abs. 1 Nr. 2 InsO, dass eine Aufrechnung unzulässig ist, wenn der Gläubiger seine Forderung erst nach der Eröffnung des Verfahrens von einem anderen Gläubiger erworben hat. Dieser Fall ist hier indes nicht gegeben, da die Beklagte nach der (zum Teil antizipierten) Abtretung am 28.02. bzw. 26.03.1999 die Forderungen bereits vor der Verfahrenseröffnung am 07.05.1999 erwarb und diese sämtlich auch vorher, nämlich spätestens am 30.04.1999 entstanden und fällig waren.

Der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut verbietet es dabei auch, die Anwendung der genannten Vorschrift auf zeitlich davor liegende Forderungsabtretungen auszuweiten (vgl. OLG Jena, WM 1995, 858 zur gleichartigen Vorgängerregelung der GesO).

Diese Beschränkung der Anwendbarkeit der insolvenzrechtlichen Aufrechnungsverbote führt indes nicht dazu, dass Aufrechnungen mit Forderungen, die ein Insolvenzgläubiger vor der Verfahrenseröffnung insbesondere in der Phase der vorlä...

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