Tatbestand

Im Mai 1993 verunglückte der 12jährige einzige Sohn der Kl. während des schulischen Zeichenunterrichts auf dem als öffentliche Parkanlage genutzten Friedhof der bekl. Gemeinde, die zugleich Schulträger und Träger der Unterhaltslast für die Parkanlage ist, tödlich. Zum Unfall kam es, als der Sohn der Kl. entgegen einem Verbot des Zeichenlehrers und trotz Vorwarnung durch Mitschüler sich an einem alten, lose auf einem 62 cm hohen Sockel aufgesetzten, im Mittel 175 cm hohen Grabstein zu schaffen machte, der daraufhin umstürzte und ihn unter sich begrub.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3441645

DRsp I(146)91a

NJW-RR 1996, 476

VersR 1997, 504

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