Tenor

Der Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bewerber um einen Arbeitsplatz bzw. Mitarbeiter zum Wechsel in die .... zu veranlassen, insbesondere wenn die Aufforderung zum Wechsel in die .... im Rahmen eines Einstellungsgespräches und/oder bei einer Vertragsverlängerung erfolgt und/oder unter Hinweis darauf, dass die .... dies im Hinblick auf die Bettenbelegung durch die .... erwarte und/oder wenn die Einstellung und/oder die Weiterbeschäftigung von dem Krankenkassenwechsel abhängig gemacht wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2010 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverband der Wirtschaft, zu deren Aufgabengebiet u.a. die Bekämpfung unlauterer geschäftlicher Handlungen und die Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs gehört. Die Beklagte betreibt eine Klinik in ......

Die Beklagte kooperiert mit verschiedenen Krankenkassen, insbesondere aber eng mit der ...., über welche zu einem Großteil die Betten der Beklagten belegt werden.

Die Klägerin beanstandet ein Verhalten von Mitarbeitern der Beklagten gegenüber einer ehemaligen Arbeitnehmerin der Beklagten, der Zeugin ...., als wettbewerbswidrig. Sie mahnte die Beklagte wegen von der Zeugin geschilderter Vorkommnisse ab. Für derartige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen entstehen der Klägerin durchschnittlich Kosten in Höhe von 279,00 €.

Die Klägerin behauptet, die Mitarbeiterinnen der Beklagten .... und .... hätten auf die Zeugin .... Druck ausgeübt, damit diese die Krankenkasse wechsele und Mitglied bei der .... werde. Der bei der .... krankenversicherten Zeugin sei bereits bei ihrem Einstellungsgespräch am 05.03.2009 mitgeteilt worden, Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses sei ihr Wechsel zur .... . Dies sei damit begründet worden, dass die .... den größten Anteil an der Bettenbelegung der Klinik habe und die .... aufgrund der "Versorgung" der Klinik mit Patienten erwarte, dass die Mitarbeiter der Klinik in der .... versichert seien. Nachdem die Zeugin die zunächst anlässlich des Antritts des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten von ihr unterschriebene Kündigung gegenüber der .... und die Beitrittserklärung für die .... - insoweit unstreitig - widerrufen hatte, sei die Verlängerung des zeitlich befristeten Arbeitsvertrags der Zeugin im März 2010 daran gescheitert, dass die Zeugin einen Wechsel zur .... - insoweit ebenfalls unstreitig - verweigerte.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

der Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementärgesellschaft, zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Bewerber um einen Arbeitsplatz bzw. Mitarbeiter zum Wechsel in die .... zu veranlassen, insbesondere wenn die Aufforderung zum Wechsel in die .... im Rahmen eines Einstellungsgespräches und/oder bei einer Vertragsverlängerung erfolgt und/oder unter Hinweis darauf, dass die .... dies im Hinblick auf die Bettenbelegung durch die .... erwarte und/oder wenn die Einstellung und/oder die Weiterbeschäftigung von dem Krankenkassenwechsel abhängig gemacht wird;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 208,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2010 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie betreibe weder Werbung für die .... noch setze sie ihre Arbeitnehmer unter Druck, in die .... zu wechseln, erst recht nicht systematisch. Ihre Mitarbeiter sprächen allenfalls Empfehlungen aus hinsichtlich der Krankenkassenwahl. Die Zeugin .... betreibe einen "Rachefeldzug" gegen sie als ihre ehemalige Arbeitgeberin.

Das Gericht hat die Zeugin .... vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 20.01.2011 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.

1) Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu gemäß § 3, § 4 Nr. 1, § 8 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

Die Beklagte verstieß gegen §§ 3, 4 Nr. 1 UWG. Gegen diese Vorschrift verstößt unter anderem, wer im Rahmen geschäftlicher Handlungen die Entscheidungsfreiheit von Marktteilnehmern durch Ausübung von Druck beeinträchtigt. Danach ist es Arbeitgebern untersagt, auf Nachfrageentscheidungen von Arbeitnehmern durch Druck sachwidrig Einfluss ...

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