Verfahrensgang

AG Eberswalde (Entscheidung vom 14.07.2009; Aktenzeichen 2 C 325/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.07.2011; Aktenzeichen VIII ZR 217/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Eberswalde vom 14.7.2009, Az. 2 C 325/08, abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 138,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.4.2007 sowie weitere Nebenkosten in Höhe von 5,56 € zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt 84% der Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie 84% der durch die Nebenintervention verursachten Kosten; der Beklagte trägt 16% der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 879,48 €

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt Zahlung für die Lieferung von Strom an den Beklagten in der Zeit vom 3.2.2006 bis zum 28.2.2007.

Die Klägerin ist Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 1 EnWG für das in Rede stehende Versorgungsgebiet. Der Beklagte ist Haushaltskunde im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG.

Der Beklagte bewohnt ein Doppelhaus, dessen eine Hälfte bis zum 31.12.2005 von der nicht am Rechtsstreit beteiligten Frau xxxxxxxxxxx bewohnt wurde. Frau xxxxxxxxxx bezog bis zu diesem Zeitpunkt Strom von der Klägerin über den Stromzähler mit der Nummer xxxxxxxxxxxx. Mit Schreiben vom 4.3.2006 kündigte Frau xxxxxxxxxxxxx ihren Stromliefervertrag und teilte zugleich mit, dass "durch Umbau der Zähler zum 31.12.2005 mit dem Zählerstand von 8871 kWh freigeschaltet" worden sei.

Der Beklagte bezog vor dem 1.1.2006 Strom von der Streithelferin über den Stromzähler mit der Nummer xxxxxxxxxxxxxxx.

Im Zuge des Auszugs von Frau xxxxxxxxxxfanden Umbaumaßnahmen im Haus statt, in dessen Rahmen der Zähler mit der Nummer xxxxxxxxxx ausgebaut und die gesamte Stromversorgung des Doppelhauses über den Zähler mit der Nummer xxxxxxxxxxxx geschaltet wurde. Der genaue Zeitpunkt des Zählerumbaus ist streitig.

Der Beklagte teilte der Streithelferin die geänderte Zählernummer mit. Er ging davon aus, dass die Stromlieferung im Jahr 2006 durch die Streithelferin erfolgte und zahlte die laufenden Abschläge sowie den sich aus der Endabrechnung für das Jahr 2006 ergebenden Nachzahlungsbetrag in Höhe von 166,65 €. Mit Wirkung zum 31.12.2006 endete der Stromliefervertrag mit der Streithelferin.

Mit Schreiben vom 2.1.2007 wies der Beklagte die Klägerin auf den zum Jahreswechsel 2005/2006 erfolgten Zähleraustausch hin. Zudem heißt es in dem Schreiben:

"Leider hat die Fa. xxxxxxxxxxx als auch die Fa. xxxxxxxxxx, trotz ausdrücklicher Zusage, die Veränderungen an Sie, Fa. xxxxxxxxxx, weiterzumelden, versäumt. Aber auch unser Schreiben vom 4.3.2006 sowie zuvor schon der mündliche Hinweis an Ihren Ableser am 20.02.2006 an Sie wurde nicht beachtet."

Der Beklagte bezog ab dem 1.1.2007 weiterhin Strom und schloss mit Wirkung zum 1.3.2007 einen Stromliefervertrag mit einem anderen Stromanbieter, der xxxxxxxxxxxxx, ab.

Mit Rechungen vom 25.1.2007, 1.3.2007 und 21.3.2007 rechnete die Klägerin gegenüber dem Beklagte über die Zeiträume 3.2.2006 -20.2.2006, 21.2.2006 - 19.2.2007 bzw. 20.2.2007 - 28.2.2007 in Höhe von insgesamt 879,48 € ab. Wegen der Einzelheiten der Abrechungen wird auf Bl. 21 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, der Zähleraustausch sei am 3.2.2006 erfolgt. Von dem Zähleraustausch habe sie erst mit Schreiben vom 2.1.2007 erfahren. Sie meint, zwischen ihr und dem Beklagten habe in der Zeit vom 3.2.2006 bis 28.2.2007 ein Stromliefervertrag bestanden. Dieser sei dadurch zustande gekommen, dass der Beklagte Strom über den Zähler mit der Nummer xxxxxxxxxxxx bezogen habe und damit konkludent das Angebot der Klägerin zum Abschluss eines Stromliefervertrages angenommen habe. Der Beklagte könne sich nicht auf den mit der Streithelferin geschlossenen Vertrag berufen, da dieser Stromanbieter mit der Klägerin keine Vereinbarung über die Netznutzung getroffen habe. Die Streithelferin hätte die Netznutzung bei der Klägerin als Netzbetreiberin elektronisch anmelden und sich genehmigen lassen müssen, was unterblieben sei. Der vom Beklagten entnommene Strom stamme deshalb von der Klägerin und nicht von der Streithelferin. Darüber hinaus meint die Klägerin unter Hinweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2005, 1426), ihr stünde der geltend gemachte Anspruch auch als Aufwendungsersatzanspruch nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB zu.

Der Beklagte behauptet, der Zählerwechsel sei bereits vor dem 1.1.2006 erfolgt. Er meint, dass zwischen ihm und der Klägerin in der Zeit vom 1.1.2006 bis zum 31.12.2006 keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden hätten. Bezüglich des Zeitraums vom 1.1.2007 bis zum 28.2.2007 schulde er der Klägerin zwar Entgelte, es fehle jedoch bislang eine Abrechung der Klägerin, aus der sich die auf diesen Zeitraum entfallenden Entgelte ermitteln ließen.

Wegen d...

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