Verfahrensgang

AG Cottbus (Urteil vom 14.06.2012; Aktenzeichen 37 C 21/11)

 

Tenor

Der Beschluss vom 24.01.2013 wird auf S. 2 insoweit ergänzt, als dass der Tenor des Beschlusses richtig heißen muss:

Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen wird das am 14.06.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus – Az. 37 C 21/11 – im Kostenausspruch und in der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit abgeändert und insgesamt im Tenor neu gefasst wie folgt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung abwenden durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Summe, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Tatbestand

I. Die Parteien sind verbunden in der Wohnungseigentümergemeinschaft …Str. 2-3 in …. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung Nr. 16 des Aufteilungsplanes mit einem Miteigentumsanteil von 63,89/1000. Die Beigeladene ist als Verwalterin tätig.

Grundlage der Tätigkeit der Beigeladenen war zunächst ein Verwaltervertrag vom 16.11.1996. Mit Beschlussfassung der Miteigentümerversammlung vom 26.11.2002 wurde dieser Verwaltervertrag beendet und an seiner Stelle ein neuer Verwaltervertrag geschlossen. Wegen des Inhalts der Verwalterverträge wird auf Anlage K 2 (Vertrag vom 16.11.1996) und auf den von der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 12.12.2011 übereichten Text (am 26.11.2001 beschlossener Vertrag) Bezug genommen.

Die Beigeladene lud durch Schreiben vom 18.07.2011 zu einer Eigentümerversammlung am 04.08.2011 ein. Ausweislich der beigefügten Tagesordnung war unter Punkt 12 eine Beschlussfassung „über den Antrag der Hausverwaltung auf Neubestellung (Wiederbestellung) des Verwalters” vorgesehen. Als Beschlussvorschlag war eine Bestellung der Beigeladenen „auf die Dauer von 3 Jahren entsprechend den Bedingungen des Hausverwaltungsvertrages bis zum 20.11.2015” genannt.

Den Einladungsschreiben legte die Beigeladene ein Formular bei, welches die Miteigentümer zur Erteilung bzw. zum Nachweis von Stimmrechtsvollmachten verwenden konnten. Im Einladungsschreiben hieß es: „Sollte die Eigentümergemeinschaft zu diesem Versammlungstermin nicht beschlussfähig sein, so muss in Anlehnung an das WEG zu diesem Versammlungstermin abgebrochen und zu einem anderen zusätzlichen Versammlungstermin mit gleicher Tagesordnung erneut eingeladen werden. Ich empfehle daher dringend, falls Sie verhindert sind, eine schriftliche, hier beigefügte Stimmrechtsvollmacht dem Verwaltungsbeirat, einem Miteigentümer oder dem Verwalter zu erteilen.” Mit dem Vollmachtsformular konnte durch Ankreuzen bzw. Ausfüllen von Textstellen bestimmt werden, ob der Verwaltungsbeirat, der Verwalter oder ein Miteigentümer bevollmächtigt werden sollte, außerdem war der Name des Bevollmächtigten einzutragen.

Der Kläger wollte mit Schreiben vom 27.07.2011 unter Verwendung des Vollmachtsformulars der Beigeladenen eine gebundene Vollmacht erteilen. Hierzu trug er in der Rubrik der bevollmächtigten Person „Verwalter” den Namen der Beigeladenen ein und setzte den Text zu „gemäß Stimmvorgabe zu TOP 6 – 11 Ja, zu TOP 12 Nein”.

Die Beigeladene sandte dem Kläger das Vollmachtsformular am 29.07.2011 zurück mit dem Bemerken, sie sehe sich außerstande, für den Kläger in der gewünschten Weise in der Eigentümerversammlung aufzutreten; dies, da der Kläger mit seiner Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen TOP 6 – 11 sein Einverständnis mit ihrer Leistung als Verwalterin zum Ausdruck bringe, mit der Ablehnung des Vorschlags zu TOP12 hingegen ihr sein Vertrauen entziehe. Sie, die Beigeladene, befinde sich in einem Interessenkonflikt, der Kläger möge gegebenenfalls eine andere Person mit der Stimmrechtsausübung betrauen.

Der Kläger erhielt das Schreiben der Beigeladenen vom 29.07.2011 vor der Versammlung. Er nahm an der Versammlung weder teil noch ließ er sich anderweitig vertreten.

In der Versammlung erfolgte eine Beschlussfassung zu TOP 12. Hiernach sollte die Beigeladene als Verwalterin auf die Dauer von 2 Jahren bestellt werden. Der Kläger hielt den zu TOP 12 gefassten Beschluss für unwirksam aus folgenden Gründen:

  1. Die Beigeladene habe über den Inhalt des bestehenden Hausverwaltervertrags getäuscht. Da gem. § 7 des Vertrags sich der Vertrag automatisch jeweils um ein weiteres Jahr verlängere, sei von vorne herein eine Verlängerung „auf die Dauer von 3 Jahren entsprechend den Bedingungen des Hausverwaltervertrags” nicht in Betracht gekommen. Hätte die Beigeladene ordnungsgemäß bekundet, dass sich der Verwaltervertrag automatisch verlängere, so wäre das Abstimmungsergebnis in der Miteigentümerversammlung ein anderes gewesen.
  2. Die Beigeladene habe ihn, den Kläger, pflichtwidrig von der Abstimmung ausgeschlossen. Sie sei verpflichtet gewesen, ihn entsprechend der ausgefüllten Vollmacht in der Versammlung zu vertreten. Auf einen Interessenkonflikt betreffend die vorge...

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