Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Geltendmachung von Mietzinsforderungen im Urkundenprozeß

 

Orientierungssatz

Auch Mietzinsforderungen aus Wohnraummietverhältnissen können im Urkundenprozeß geltend gemacht werden. Es spielt keine Rolle, ob der eingeklagte Anspruch kraft Gesetzes - wie bei der Mietminderung - oder erst auf Einrede entfällt. Umstände, die zur Minderung führen können, sind erst im Nachverfahren zu berücksichtigen (Anschluß BGH, 1999-03-10, XII ZR 321/97, NJW 1999, 1408).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735127

NJW-RR 2000, 1464

NZM 2000, 541

WuM 2000, 314

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