Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 13.04.2011; Aktenzeichen 33 C 4577/10 (29))

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.04.2011, Aktenzeichen 33 C 4577/10 (29), wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2012 gewährt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.582,80 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Von der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet.

Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Beklagten zu Recht zur Räumung und Herausgabe der von ihnen innegehaltenen Wohnung gemäߧ 546 BGB verurteilt. Das Mietverhältnis zwischen den Klägern als Eigentümern und Vermietern und dem Beklagten zu 1. als Mieter der streitgegenständlichen Eigentumswohnung in dem Anwesen xxx in Frankfurt am Main wurde durch die Eigenbedarfskündigung der Kläger vom 11.09.2009 wirksam zum 31.10.2010 beendet.

Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufung ist eine hiervon abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht geboten. Weder liegt eine Rechtsverletzung vor, noch rechtfertigen die getroffenen Feststellungen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Aufgrund der informatorischen Anhörung der Kläger sowie der Vernehmung der Zeugin xxx ist das Gericht vom Vorliegen des in der Kündigung geltend gemachten Eigenbedarfs überzeugt.

Die Kläger haben nachvollziehbar ausgeführt, dass sie dringend auf die Nutzung der von ihnen im Jahre 1996 erworbenen Eigentumswohnung angewiesen seien. Sie haben insbesondere geschildert, dass die Größe der derzeit von ihnen angemieteten Wohnung - deren Wohnfläche von 54 qm erstinstanzlich durch Vorlage des Mietvertrags nachgewiesen wurde - für sie und ihre beiden Kinder nicht ausreichend sei, während die streitgegenständliche Wohnung mit einer Größe von 68 qm erheblich größer und damit geeignet sei, den Kindern eine bessere Entwicklung zu ermöglichen. Weiterhin haben sie geschildert, dass die streitgegenständliche Wohnung - wie unstreitig ist - in der Nähe der Schule der beiden Kinder liege, und sich auch der Arbeitsweg des Klägers im Vergleich zur jetzigen Wohnung verkürze. Ferner haben sie dargelegt, dass die Nutzung der eigenen Wohnung eine Verbesserung ihrer schlechten finanziellen Verhältnisse zur Folge hätte und sie finanziell nicht in der Lage seien, eine vergleichbare Wohnung anzumieten.

Die Zeugin xxx hat die Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches der Kläger bestätigt. Sie hat detailliert und glaubwürdig ausgeführt, dass die Kläger und auch deren Kinder den dringenden Wunsch hätten, in die streitgegenständliche Wohnung einzuziehen. Ferner hat auch sie die mangelnde Eignung der derzeitigen Wohnung und die schlechte finanzielle Lage der Kläger bekundet.

Die Beklagten können dagegen nicht einwenden, dass die streitgegenständliche Wohnung aufgrund ihres schlechten Standards und ihrer derzeitigen Ausstattung für eine vierköpfige Familie ungeeignet sei. Wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, steht es im Ermessen der Kläger, ob und wie sie die Wohnung vor dem beabsichtigten Einzug Instand setzen. Zudem bietet die Wohnung schon aufgrund ihrer Größe und Lage erhebliche Vorteile gegenüber der jetzigen Wohnung der Kläger, so dass der Eigennutzungswunsch nachvollziehbar ist.

Der Beklagte zu 1. kann von den Klägern nicht die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäߧ 574 Abs. 1 BGB verlangen. Der Anspruch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses setzt voraus, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.

Vorliegend hat der Beklagte zu 1. sein überwiegendes Bestandsinteresse damit begründet, dass er inzwischen 84 Jahre alt sei, seit 1965 in dem Haus xxx und seit 1971 in der streitgegenständlichen Wohnung lebe, er eine Schwerbehinderung von 100 GdB habe und pflegebedürftig nach Stufe 1 sei. Zu seinem gesundheitlichen Zustand hat er ausgeführt, dass die Schwerbehinderung auf einem vor 34 Jahren erlittenen Darmkrebs beruhe und er seitdem einen künstlichen Ausgang habe, der zwei Beutelwechsel am Tag erforderlich mache, die er selbst nicht mehr erledigen könne. Aufgrund eines Bandscheibenvorfalls vor 34 Jahren bestehe eine Gehbehinderung; die 63 Treppenstufen - einfache Strecke - zu seiner Wohnung könne er noch einmalig pro Tag unter Einsatz eines Gehstocks bewältigen. Infolge eines Rückenmarkinfarkts im Jahre 2008 bestehe eine Lähmung der linken Hand; aktuell beginne die rechte Hand steif zu werden. Dieses Leiden begründe die Pfleg...

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