Leitsatz (amtlich)

Die Unwirksamkeit der vereinbarten Indexklausel hat nicht zur Folge, daß die Indexierung völlig unbeachtlich bleiben muß. Vielmehr ergibt sich aus dieser Vereinbarung eine nach MHG § 1 (juris: MietHöReglG) zu beachtende Begrenzung der Mieterhöhung zusätzlich zu der sich aus MHG § 2 ergebenden Einschränkungen, daß die Miete nicht die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen darf.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1760351

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