Leitsatz (amtlich)
Die Unwirksamkeit der vereinbarten Indexklausel hat nicht zur Folge, daß die Indexierung völlig unbeachtlich bleiben muß. Vielmehr ergibt sich aus dieser Vereinbarung eine nach MHG § 1 (juris: MietHöReglG) zu beachtende Begrenzung der Mieterhöhung zusätzlich zu der sich aus MHG § 2 ergebenden Einschränkungen, daß die Miete nicht die ortsübliche Vergleichsmiete übersteigen darf.
Fundstellen
Dokument-Index HI1760351 |
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