Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung des Mietzinses unter Vorbehalt

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Unter Vorbehalt geleistete Zahlungen des Mieters, um spätere Rückforderungsansprüche geltend machen zu können, sind als Erfüllung der monatlichen Mietzinsschuld anzusehen.

 

Tatbestand

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietvertrages mit dem Eigentümer des Hauses, das jetzt unter Zwangsverwaltung steht, eine Wohnung im Hause. Gegen den Eigentümer des Hauses hat der Beklagte Rückforderungsansprüche wegen überhöhter Miete nach § 812 BGB i.V.m. § 5 WiStG. Außerdem ist er der Auffassung, daß auch die vom Kläger als Zwangsverwalter geforderte Miete zu hoch sei. Deshalb zahlt er seit Mai 1986 seine Miete nur mit dem Vermerk unter Vorbehalt der Rückforderung. Der Kläger verlangte vom Beklagten eine vorbehaltlose Zahlung und kündigte am 4.9.1986 das Mietverhältnis fristlos, da der Beklagte weiterhin unter Vorbehalt zahlte.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Mieten, noch kann er aufgrund der von ihm erklärten fristlosen Kündigung Räumung der vom Beklagten innegehaltenen Wohnung verlangen. Denn der Beklagte ist seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen. Seine auch unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen sind als Erfüllung der monatlichen Mietzinsschuld i.S. des § 362 BGB anzusehen. Der Vorbehalt gibt, wie das AG zutreffend ausgeführt hat, dem Beklagten lediglich die Möglichkeit, spätere Rückforderungsansprüche geltend zu machen, ohne daß ihm der Kläger die Einwendung aus § 814 BGB entgegenhalten könnte. Weitere Rechtswirkungen sind in diesem Vorbehalt nicht zu sehen. Insbesondere wird die rechtliche Position des Klägers als Zahlungsberechtigter nicht beeinträchtigt. Er kann über das Geld, das er auch vom Beklagten entgegengenommen hat, uneingeschränkt verfügen. Durch die Entgegennahme des Geldes auch unter Vorbehalt wird seine Rechtsposition hinsichtlich der angeblichen Gegenansprüche des Beklagten nicht geschmälert. Der Beklagte muß weiterhin seinen angeblichen Rückforderungsanspruch oder Aufrechnungsanspruch beweisen, um seinen Zahlungsanspruch durchzusetzen. Der Vorbehalt gibt insoweit keine bessere Rechtsposition.

Da der Beklagte mithin seinen mietvertraglichen Zahlungspflichten nachgekommen ist, ist die jeweilige monatliche Mietzinsforderung erloschen und der Beklagte ist auch nicht kündigungsrelevant mit seinen Mietzahlungen in Verzug gekommen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733838

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