Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Urteil vom 22.11.1999; Aktenzeichen 33 C 1059/99-31)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.11.1999, Az. 33 C 1059/99-31, wie folgt abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt; an die Klägerin 5.759,15 DM nebst 4 % Zinsen aus 264,29 DM seit dem 5.6.1998 und aus jeweils 392,49 DM seit dem 6.7., 6.8., 4.9., 5.10., 5.11., 4.12.1998, 07.01., 4.2., 4.3., 8.4., 6.5., 8.6., 5.07., 4.8.1999 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

 

Gründe

Die Beklagten bewohnen aufgrund eines Mietvertrages vom 6.9.1995 eine Wohnung der Klägerin. Seit Juni 1998 mindern sie die monatliche Miete um 30 Prozent wegen einer angeblichen Belastung der Wohnung mit krebserregenden Schadstoffen.

Im angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht die Zahlungsklage der Klägerin abgewiesen, da es die Minderung für berechtigt gehalten hat.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.

Sie bestreitet das Vorliegen eines Mangels, der zur Minderung berechtigen würde.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 5759,15 DM nebst 4 % Zinsen aus 264,29 DM seit dem 5.6.1998 und aus jeweils 392,49 DM seit dem 6.07., 6.8., 4.9., 5.10., 5.11., 4.12.1998, 07.01., 4.2., 4.3., 8.4., 6.5., 8.6., 5.07. und 4.8.1999 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten und vorgetragenen Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Gutachten verwiesen.

Die Berufung ist begründet.

Die Beklagten sind zur Nachzahlung der geminderten Mietbeträge verpflichtet. Denn ihnen steht unter dem Gesichtspunkt des widersprüchlichen Verhaltens kein Minderungsrecht zu.

Nach dem Vortrag der Beklagten ist ihre Wohnung mit krebserregenden Schadstoffen belastet. Dies bedeutet, dass sie einen Mangel behaupten, der ihre Gesundheit im hohen Grade belastet. Dies um so mehr, als sie die Wohnung mit einem Kleinkind bewohnen. Unter diesen Umständen hätte es nahegelegen, die Wohnung – wie es die Bewohner in anderen Streitfällen getan haben –, sobald wie möglich zu verlassen. Dass sie dieses nicht getan haben, zeigt, dass für sie der Wohnwert objektiv nicht gemindert ist. Denn bei der vorgetragenen angeblichen Gesundheitsgefährdung kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese durch eine Metminderung aufgefangen wird. Gerade in dem vorgetragenen Gesundheitsbereich wird die potentielle Gefährdung durch Geld nicht aufgewogen. Aus dem Verhalten der Beklagten ist daher insgesamt zu schließen, dass für sie der Wert der Wohnung nicht beeinträchtigt wird.

Angesichts dieses widersprüchlichen Verhaltens kommt es auf die tatsächliche Beeinträchtigung der Wohnung mit Schadstoffen nicht an.

Die Zinsforderung ist begründet aus den §§ 284, 286, 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Herfurth, Gloger, Prof. Dr. Lammel

 

Fundstellen

Haufe-Index 1445629

NJW-RR 2001, 945

JurBüro 2001, 609

NZM 2001, 523

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