Nachgehend

BGH (Beschluss vom 13.12.2006; Aktenzeichen 2 StR 520/06)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebeninterventionen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstrecken Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch eine im Wesentlichen in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführte Umrüstaktion an von ihr produzierten und vertriebenen 3-D-Röntgengeräten entstanden sind. Die Umrüstaktion wurde aus Sicht der Klägerin notwendig, nachdem es im Zusammenhang mit den Röntgengeräten der Klägerin in den Jahren 1992 bis 2003 zu insgesamt vier Zwischenfällen kam, bei denen laut Darstellung der Klägerin in zwei Fällen ein Mensch verletzt wurde. Die Parteien streiten nunmehr über die Kostentragungspflicht der Umrüstaktion.

Die Beklagte war unter der Firma … bis 1997 Komplementärin der … GmbH & Co. KG (vormals …), die seit ca. 1967 die Klägerin mit Federzügen zum Einbau in von der Klägerin hergestellte Röntgengeräte belieferte. Nach Auflösung der KG im Jahre 1997 übernahm die Beklagte selbst – unter der Firma … GmbH – die weitere Belieferung.

Die von der Klägerin hergestellten Röntgengeräte beinhalten ein Stativ, an dessen oberen Ende sich der ca. 80 kg schwere Röntgenstrahler des Röntgengerätes befindet. Dieser Röntgenstrahler kann am Stativ hoch und runter gefahren werden. Für diesen Bewegungsmechanimus bedarf es der gelieferten Federzüge. Teil dieser Federzüge ist eine sog. “Federbruchsicherung”, die für den Fall des nie ganz zu vermeidenden Bruches der Feder das Herabfallen des Röntgenkopfes verhindern soll (Konstruktionsdetails siehe Anlage K 8).

In den Jahren 1992 bis 1998 kam es weltweit zunächst zu insgesamt drei Zwischenfällen durch ein Herunterfallen des Röntgenstrahlers des Röntgengerätes, die auch damals Gegenstand von Erörterungen der Parteien waren. Bereits nach dem zweiten Vorfall im Jahre 1997 kam es zu einer Konstruktionsänderung an den Federbruchsicherungen, die ab Januar 1998 in die neuen Geräte eingebaut wurden. In diesem Zusammenhang wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass diese ihre Endabnehmer auf Gefahren des Versagens der bisherigen Federbruchsicherungen hinweisen müsse und bot an, diese Information zu übernehmen. Hierauf ging die Klägerin jedoch nicht ein.

Nach einem weiteren Schadensfall in den im Jahre 2003 entschloss sich die Klägerin, durch eine weltweite Umrüstaktion der Röntgengeräte, die bis 1998 ausgeliefert wurden, die fehlerhaften Federbruchsicherungen zu ersetzen. Ein neues Bauteil wurde eingebaut. Ob diese Umrüstaktion zum Zeitpunkt der Klageerhebung schon abgeschlossen und die entsprechenden Kosten schon bezifferbar waren, ist zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin, die ursprünglich eine Feststellungsklage erhoben hatte, vertritt die Auffassung, dass sie als Endhersteller einen Ausgleichsanspruch aus Gesamtschuldnerhaftung, alternativ aus Geschäftsführung ohne Auftrag für sämtliche Aufwendungen der Umrüstaktion gegen die Beklagte als Zulieferer besitze.

Sie sei zur Durchführung der Umrüstaktion, die rechtlich einem Rückruf gleichstehe, als Hersteller eines fehlerhaften Produktes verpflichtet gewesen, die Pflicht zur Durchführung der Umrüstaktion habe aber genauso die Beklagte getroffen. Grundlage der Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung der Umrüstaktion sei die Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht, da sie durch ihr Produkt ein Gefahrenpotential geschaffen habe. Hieraus resultiere ihre “Verkehrspflicht zum Rückruf”. Diese Pflicht zur Durchführung des Rückrufs treffe aber eben nicht nur die Klägerin als Herstellerin des Endproduktes, sondern auch den Zulieferer fehlerhafter Teile, somit die Beklagte.

Die Umrüstaktion sei deshalb notwendig geworden, da das Zulieferteil der Beklagten, die Federbruchsicherung, mangelhaft gewesen sei. Das Gefahrenpotential sei allein vom gelieferten Teil der Beklagten ausgegangen, so dass die Kostentragungspflicht auch allein die Beklagte treffe, was im Übrigen auch den Grundgedanken der gesetzlichen Produkthaftung entspreche.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 4.839.785,47, USD 694.560,00 und kanadische Dollar 119.373,19 nebst 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz aus diesen Beträgen seit 23.06.2005 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten, die für die Durchführung einer weltweiten Umrüstaktion in der Zeit nach dem 08. Januar 2003 an den von der Beklagten sowie von der … GmbH & Co. KG gelieferten Fangsicherungen bei 3D-Deckenstativen für Röntgensysteme von Siemens entstanden sind oder noch entstehen.

Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte wendet zunächst Verjährung ein. Insbesondere sei die zunächst eingereichte Feststellungsklage nicht “demnächst” zugestellt worden, da die Zustellung erst am 21.03.2005 erfolgte.

D...

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