Verfahrensgang

AG Offenbach (Urteil vom 16.12.2013; Aktenzeichen 330 C 85/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Offenbach am Main (Az.: 330 C 85/13) wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die II. Instanz wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Denn die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer aufgrund mündlicher Verhandlung.

Das Amtsgericht hat der Klage – soweit sie Gegenstand der Berufung ist – zu Recht stattgegeben. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zur Begründung wird – um Wiederholungen zu vermeiden – auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.06.2016 Bezug genommen. An dieser Auffassung hält die Kammer auch in Ansehung des Schriftsatzes der Beklagten vom 11.07.2016 fest, mit dem die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung folgt der unangegriffenen Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts (§§ 47, 49a GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13601474

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