Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 259/87 WEG)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird der angefochtenen Beschluß dahin abgeändert, daß der Antragsgegner nicht nur die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz zu tragen hat, sondern insoweit auch die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten hat.

Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Geschäftswert des Verfahrens erster Instanz wird auf 82.200,– DM abgeändert.

Der Beschwerdewert wird auf den gleichen Betrag festgesetzt.

 

Gründe

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes wird auf dessen Darstellung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen, durch welchen das Amtsgericht dem Antragsgegner aufgegeben hat, die Nutzung des Spitzbodens in dem Anwesen Schöne Aussicht Nr. 11 in Frankfurt am Main als Wohnung zu unterlassen und den Spitzboden in den ursprünglichen Zustand (Abstellraum) zurückzuversetzen. Das Amtsgericht hat weiter angeordnet, daß der Antragsgegner die Gerichtskosten zu tragen habe, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfinde und der Geschäftswert auf 100.000,– DM festgesetzt werde.

Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, hilfsweise, den Antrag insoweit zurückzuweisen, als ausgesprochen wird, daß der Antragsgegner den Spitzboden nicht mehr in den ursprünglichen Zustand zu versetzen hat.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten und beantragt neben der Zurückweisung der Beschwerde, dem Antragsgegner die Kosten des gesamten Verfahrens – auch diejenigen der ersten Instanz – aufzuerlegen. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, jedoch nicht begründet.

Zutreffend geht der angefochtene Beschluß davon aus, daß der Antragsgegner nicht berechtigt ist, den Spitzboden zu Wohnzwecken zu nutzen. Darüber hinaus ist er verpflichtet, den früheren Zustand wiederherzustellen. Insoweit können der Antragsteller und die übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft ihn gemäß § 1004 BGB als Störer in Anspruch nehmen, da weder das Recht zur Nutzung als Wohnung noch das Recht zur Veränderung eine gültige, den übrigen Miteigentümern gegenüber wirksame Grundlage haben.

Dies ergibt sich ungeachtet der Begründung des angefochtenen Beschlusses bereits aus folgendem:

Gemäß § 2 Nr. 3 der maßgebenden Teilungserklärung ist dieser Spitzboden dem Sondereigentümer des Teileigentums Nr. 44 (Büro) zur alleinigen Benutzung in Übereinstimmung mit baurechtlichen Vorschriften zugewiesen. Bereits hieraus ergibt sich, daß es sich auch nur um eine Sondernutzung im Rahmen von Teil-, nicht aber Wohnungseigentum handeln kann, also nur um eine Nutzung zu Zwecken des Teileigentums. Dies schließt eine Nutzung zu Wohnzwecken bereits grundsätzlich aus.

Es liegt hier somit eine vom Antragsgegner vorgenommene Nutzungsänderung durch den Um- und Ausbau des Spitzbodens verbunden mit einer baulichen Veränderung im Sinne des § 22 I WEG vor. Nach dieser Vorschrift können derartige Veränderungen, soweit sie das gemäß § 14 WEG zu duldende Maß übersteigen, nicht mehrheitlich beschlossen werden, vielmehr erfordern sie Einstimmigkeit sämtlicher Wohnungseigentümer. Vorliegend erfüllen die vorgenommenen Maßnahmen zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 22 I WEG. Für den Antragsteller und die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft besteht keine Duldungspflicht im Sinne des § 14 WEG, da bereits jede nicht nur ganz unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindruckes der Wohnanlage zu einer Verletzung der Miteigentumsrechte und damit zu Beseitigungsansprüchen für die Miteigentümer führt (vgl. Kammerbeschluß vom 3.11.1986 – 2/9 T 1317/85 – m.w.Nachw.).

Auch durch andere Vorschriften der Teilungserklärung wird der Ausbau des im Gemeinschaftseigentum stehenden Spitzbodens durch den Antragsgegner zu einer Wohnung nicht legitimiert.

Wenn § 3 Nr. 6, der Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) unter anderem bestimmt:

„Änderungen an und in der Wohnanlage z. B. Um-, An- und Einbauten bedürfen, soweit dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers berührt wird, der schriftlichen Einwilligung des Verwalters”,

so betrifft diese Bestimmung den hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht. Selbst wenn man den Ausbau des Bodens zu einer Wohnung als eine „Änderung an und in der Wohnanlage, z. B. Um-, An- und Einbauten” ansehen wollte, so ergibt sich aus dieser Bestimmung der Teilungserklärung in keinem Falle die Befugnis des Verwalters, allein über derartige Maßnahmen zu entscheiden, wenn diese zugleich mit einer Nutzungsänderung verbunden sind.

Auch wenn der Verwalter gemäß § 15 Nr. 7., Buchst. i) der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge