Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung des ausschließlichen Gerichtsstands der Belegenheit der Mietsache für Schadensersatzansprüche aus grundlosem Abbruch der Verhandlungen über ein Raumpachtverhältnis

 

Orientierungssatz

Für Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo wegen des Abbruches der Vertragsverhandlungen über eine Raumpacht ohne triftigen Grund der ausschließliche Mietgerichtsstand des ZPO § 29a Abs 1 nicht gegeben, da Ansprüche aus cic voraussetzen, daß gerade kein Miet- oder Pachtvertrag zustande gekommen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1736688

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