Verfahrensgang

AG Husum (Entscheidung vom 22.02.2010; Aktenzeichen 2 C 682/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.11.2011; Aktenzeichen III ZR 53/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Husum vom 22.02.2010, Az.: 2 C 682/08, wird auf seine Kosten nach einem Streitwert von 2.470,83 EUR

zurückgewiesen.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I

Der Kläger, ein Bestattungsunternehmer, verlangt von der Beklagten die Zahlung von Bestattungskosten in Höhe von 2.470,83 EUR. Die Beklagte ist die Witwe des am 31.10.2006 durch Suizid verstorbenen K. M., von dem sie seit dem 01.09.2005 getrennt lebte. Der Verstorbene hat aus einer vorangegangenen Ehe noch zwei Töchter und er hatte aus dieser Ehe noch einen Sohn, der nach seinem Tod ebenfalls Selbstmord beging. Nachlass ist nicht vorhanden. Der Verstorbene hat kein Testament hinterlassen, erbrechtliche Vorgänge beim Nachlassgericht des Amtsgerichts H. gibt es nicht.

Zu Lebzeiten bestand keine Unterhaltspflicht der Beklagten gegenüber dem Verstorbenen in Anbetracht eines eigenen monatlichen Nettoeinkommens in Höhe von 805,29 EUR und einer eigenen Unterhaltspflicht gegenüber ihrem am 08.07.1995 geborenen Sohn A.. Auch die beiden noch lebenden Kinder des Verstorbenen sind nicht leistungsfähig im Sinne des Unterhaltsrechts.

Nach einem ersten Kontakt des Sohnes des Verstorbenen mit dem Kläger und der Überführung des Verstorbenen in die Halle des Klägers suchten infolge des zwischenzeitlichen Todes des Sohnes die Beklagte und die Tochter N. N. des Verstorbenen den Kläger auf. Ob sich die Beklagte an dem Gespräch über eine mögliche Bestattung beteiligte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig erklärten jedoch sowohl die N. N. als auch die Beklagte zu einer Kostentragung einer Bestattung nicht in der Lage zu sein. Der Mitarbeiter des Klägers P. verwies auf die Möglichkeit nach § 74 SGB XII, wonach ein Bestattungspflichtiger berechtigt ist, Mittel für eine Sozialbestattung vom Sozialamt zu erhalten, wenn nach den wirtschaftlichen Verhältnissen eine Kostentragung nicht zumutbar ist. Die Gespräche über eine Bestattung blieben letztlich ohne Ergebnis, der Kläger erwartete, dass er von der Beklagten oder der N. N. über eine Kostenübernahme durch das Sozialamt informiert werde. Als dies nicht geschah, unterschrieb die N. N. jedenfalls eine Vollmacht zur Einäscherung des Verstorbenen, ohne dass sie sich damit verpflichten wollte, auch für die Kosten einzutreten, zumal sie die Beklagte hierfür eher in der Pflicht sah. Der Kläger führte eine Einäscherung und Bestattung durch. Ein entsprechender Kostenvoranschlag ist beim Kreis Nordfriesland eingereicht worden. Die Kosten über 2.470,83 EUR machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 29.11.2006 geltend. Die Beklagte stellte insoweit beim Sozialamt einen Antrag nach § 74 SGB XII, eine Kostenübernahme durch das Sozialzentrum erfolgte indessen nicht. Nach Widerspruch der Beklagten gegen den Ablehnungsbescheid erging ein Widerspruchsbescheid des Kreises N. vom 19.05.2008. In dessen Sachverhalt heißt es, die Beklagte habe zwar Nachweise geführt, dass sie nicht in der Lage sei, die Kosten einer Bestattung aufzubringen; sie sei jedoch ihren Mitwirkungspflichten auf Nachweis auch einer fehlenden Leistungsfähigkeit der Töchter des Verstorbenen nicht nachgekommen. Insoweit ist ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht Schleswig zum Aktenzeichen S 11 SO 141/08 rechtshängig, das bis zur Entscheidung dieses Rechtsstreits ausgesetzt ist.

Der Kläger hat vorgetragen:

Die Beklagte sei gemäß §§ 13, 2 Nr.12 a Bestattungsgesetz Schleswig-Holstein als Ehefrau des Verstorbenen in erster Linie bestattungspflichtig gewesen. Eine Durchführung der Sozialbestattung sei zur Verhinderung einer Zwangsbeisetzung durch die Gemeinde, bei der die Einäscherung des Verstorbenen ohne Feier und mit anonymer Beisetzung erfolgt wäre, notwendig gewesen. Deshalb habe die Durchführung einer Sozialbestattung auch dem Wunsch der Beklagten entsprochen und habe sie einen Antrag gemäß § 74 SGB XII beim Sozialzentrum gestellt. Die Beklagte habe einen Anspruch auf Kostenübernahme durch das Sozialamt mindestens darlehensweise und vorläufig. Sie sei ihm, dem Kläger, gegenüber persönlich haftbar, wenn sich bei einer Abweisung der Klage vor dem Sozialgericht ergebe, dass ihr persönlich im Sinne von § 74 SGB XII eine Kostenübernahme möglich sei, ohne Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, oder wenn sie sich schuldhaft um die Angelegenheit nicht gekümmert habe. Sie hafte ihm aber aus § 679 BGB völlig unabhängig davon, ob sie leistungsfähig sei oder nicht. Dies sei lediglich eine Frage der Zwangsvollstreckung. Denn er, der Kläger, sei für sie als Bestattungspflichtige tätig geworden und die Durchführung der Bestattung habe im öffentlichen Interesse gelegen.

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