Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietvertrag über Gepäckschließfach: Einbeziehung der Schließfachbedingungen durch Aushang. Mietvertrag über Gepäckschließfach: Pflicht zur Verwendung kopiersicherer Schließmechanismen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Benutzung eines Gepäckschließfaches der Deutschen Bahn begründet keinen Verwahrungsvertrag.

2. Der Aushang der einen Haftungsausschluß beinhaltenden Schließfachbedingungen in der Mitte einer Gepäckschließfachreihe führt zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag gem AGBG § 2 Abs 1. Ein weiterer Hinweis auf diese Bedingungen auf dem benutzten Schließfach selbst - etwa in Nähe des Geldeinwurfs - ist nicht notwendig.

3. Es besteht keine Verpflichtung der Deutschen Bahn, eine Gepäckschließfachanlage mit kopiersicheren Schließmechanismen auszurüsten.

 

Nachgehend

OLG Hamm (Urteil vom 17.06.1994; Aktenzeichen 30 U 264/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733282

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