Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 25. Juni 1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen (32 C 148/97) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

Von der Darstellung desTatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Etwaige Ersatzansprüche der Kläger aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der behaupteten Beschädigung des Treppenhauses in dem Mehrfamilienwohnhaus … in … … sind nicht durchsetzbar, weil sich die Beklagte mit Erfolg nach §§ 222, 558 BGB auf die Einrede der Verjährung berufen hat.

Mit Rückgabe der von den früheren Miteigentümern W. gemieteten Wohnung am 24. Februar 1996 begann gemäß § 558 Abs. 2 BGB die Verjährung der Ersatzansprüche der Vermieter Die nach § 558 Abs. 1 BGB sechs Monate dauernde Verjährungsfrist endete mangels Unterbrechung mithin am 24 August 1996. Sie konnte daher durch Eingang der Klage am 04 März 1997 nicht mehr unterbrochen werden.

Die angegebene Beschädigung des Treppenhauses wird von der Regelung des § 558 BGB erfaßt. Haustür, Flur und Treppe sind zwar nicht eigentlicher Gegenstand des Wohnungsmietvertrages, an ihnen besteht aber ein Mitbenutzungsrecht des Mieters, sie sind daher mitvermietet (vgl. BGHZ 61, 227, 229). Im übrigen kann sich der Mieter, der wegen Beschädigung der Mietsache in Anspruch genommen wird, sowohl gegenüber dem vertraglichen als auch dem deliktischen Anspruch (§ 823 BGB) auf die kurze Verjährung nach § 558 BGB berufen (st. Rspr. BGHZ 116, 293, 98, 235, 237 f. mwN).

Die Vermieter der Beklagten wären auch in der Lage gewesen, den Verjährungseintritt zu verhindern. Dem steht die Regelung der §§ 13, 21 Abs. 1 WEG über die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums der Wohnungseigentümer nicht entgegen Der Vermieter einer Eigentumswohnung wird dadurch nicht gehindert, seine individuellen Ansprüche wegen Beschädigung des mitvermieteten Gemeinschaftseigentums gegenüber dem Mieter durchzusetzen. In der Regel ist ein einzelner Wohnungseigentümer zwar nicht berechtigt, ohne einen ermächtigenden Eigentümerbeschluß einen der Gemeinschaft zustehenden Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten geltend zu machen (BGHZ 121, 22, 116, 392, 106, 222). Der einzelne Wohnungseigentümer kann aber seinen vertraglichen Anspruch ohne weiteres verfolgen (vgl. auch: BGHZ 121, 22, 29 f., 115, 253, 258; BayObLG NJW-RR 1993, 280).

Die Einrede der Verjährung nach § 558 BGB wirkt gegenüber sämtlichen Klägern, auch wenn keiner von ihnen Vermieter der Beklagten war Das gilt gegenüber dem Kläger zu 5) schon deshalb, weil er die Mietwohnung der Beklagten von den früheren Vermietern erworben hat, mithin gemäß § 571 BGB deren Rechtsnachfolger ist.

Der wegen Beschädigung von gemeinschaftlichem Eigentum (Hausflur, Treppenhaus) in Anspruch genommene Mieter einer Eigentumswohnung kann sich aber auch gegenüber deliktischen Ansprüchen der übrigen Wohnungseigentümer (§§ 823, 1011 BGB) auf Verjährung nach § 558 BGB berufen.

Die Kammer verkennt dabei nicht, daß wenn man § 432 Abs. 2 BGB in Betracht zieht, die Verjährung von Ersatzansprüchen zwar im Verhältnis zwischen dem vermietenden Wohnungseigentümer und seinem Mieter, nicht aber gegen die übrigen Wohnungseigentümer wirken könnte

Ein derartiger Ansatz würde jedoch dem Zweck des § 558 BGB nicht gerecht, die mit Beendigung eines Mietverhältnisses verbundenen Ansprüche beschleunigt zu klären. Dieses Ziel gebietet es vielmehr, den Anwendungsbereich der Vorschrift weit zu fassen (BGHZ 98, 235, 237 mwN).

Von der Rechtsprechung ist daher anerkannt, daß nicht nur vertragliche Ansprüche wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache der kurzen Verjährung unterliegen, sondern sämtliche konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt (BGH a.a.O.). In persönlicher Hinsicht hat die Rechtsprechung § 558 BGB auf Ansprüche gegen Dritte erstreckt, die in den Schutzbereich des Mietvertrages einbezogen sind (BGHZ 71, 175, 178 f.). § 558 BGB findet auch Anwendung auf Ansprüche, die der Vermieter aus abgetretenem Recht des Eigentümers geltend macht (BGHZ 54, 264, 268). Der wegen Beschädigung der Mietsache in Anspruch genommene Mieter kann sich auch gegenüber dem deliktischen Anspruch des Eigentümers aus § 823 BGB auf die kurze Verjährung nach § 558 BGB berufen, wenn zwischen dem Eigentümer und dem Vermieter eine enge wirtschaftliche Verflechtung besteht (BGHZ 116, 293). Der Bundesgerichtshof hat schließlich entschieden, daß die Ansprüche des Eigentümers gegen einen Tankstellenbetreiber nach § 558 BGB verjähren, wenn der Eigentümer die Benutzung seines Grundstücks einem Dritten zum Abschluß eines Mietvertrages über eine Tankstelle überlassen hat (BGH JR 1997, 507, 508)

Der hier zu entscheidende Fall verlangt eine entsprechende Einordnung Maßgeblich ist, daß die Vermieter der Beklagten hinsichtlich der Überlassung des Mitgebrauchs am Gemeinschaftseigentum mit Wirkung für alle übrigen Wohnungseigentümer handeln konnten und gehandelt haben, so daß ihrem Verhalten Gesamt...

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