Normenkette

BGB §§ 433-434, 437

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren Schadensersatz von der Beklagten, hilfsweise berufen sie sich auf Minderung.

Im Jahr 2006 interessierten sich die Kläger für den Erwerb des Hausgrundstücks C mit freistehendem Einfamilienhaus in E von der Beklagten. Die Beklagte ist Teil der E1-Gruppe. Im Oktober 2006 besichtigten die Kläger im Beisein des Herrn H und des Zeugen S das Hausgrundstück zum ersten Mal. Herr H war ein Mitarbeiter der Firma B & L GmbH, diese Firma wiederum war fester Vertriebspartner der E1. Bei dem Zeugen S handelte es sich um den damaligen Mieter des Hauses. Am 02.11.2006 besichtigte der Kläger das Hausgrundstück erneut, dieses Mal im Beisein der Zeugen I und G, zweier Mitarbeiter der W-Bank. Während des ersten und zweiten Besichtigungstermins war das Einfamilienhaus eingerichtet und bewohnt. Den Klägern lagen Objektinformationen vor, die Herrn H als Ansprechpartner auswiesen und die keine Hinweise auf etwaige Feuchtigkeitserscheinungen enthielten. Das Einfamilienhaus ist ausweislich der Objektinformationen im Jahr 1920 errichtet worden. Unter dem 24.11.2006 beurkundete der Notar Dr. C ein Angebot der Kläger auf Abschluss eines Kaufvertrages, betreffend das Grundstück C zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.950,00 €. Dieses lautete auszugsweise wie folgt:

"2. An dieses Angebot hält sich der Käufer für die Dauer von vier Wochen gebunden. Wird das Angebot vom Verkäufer nicht innerhalb der Frist in notariell beurkundeter Form angenommen, kann es der Käufer widerrufen. Auf den Zugang der Annahmeerklärung innerhalb der Frist wird verzichtet."

"§ 6 Sachmängelhaftung und weitere Vereinbarungen

1.

Die Rechte und Ansprüche des Käufers wegen eines Sachmangels des Kaufobjektes sind ausgeschlossen.

Dem Käufer ist das Kaufobjekt bekannt; er kauft es im gegenwärtigen, gebrauchten und altersbedingten Zustand. Der Verkäufer versichert, dass ihm versteckte Mängel nicht bekannt sind, insbesondere keine schädlichen Bodenveränderungen und/oder Altlasten.

Der Notar hat den Käufer darauf hingewiesen, dass er beim Vorhandensein oder Auftreten von Sachmängeln gegen den Verkäufer keinerlei Ansprüche geltend machen kann und Renovierungsarbeiten und Instandsetzungsmaßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen hat.

Vom Haftungsausschluss ausgeschlossen sind Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich."

Im Übrigen wird auf das Kaufvertragsangebot vom 24.11.2006 (Anlage K 1) Bezug genommen.

Am 30.11.2006 besichtigte der Kläger das Kaufobjekt zum dritten Mal, dieses Mal zusammen mit dem Zeugen N. Der Zeuge N sollte das Objekt als Makler für die Kläger weitervermarkten. Am 30.11.2006 war das Haus nicht mehr bewohnt, sondern leergeräumt. Die Wände konnten eingesehen werden. Bei diesem Termin wies der Zeuge N den Kläger auf Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall im Keller hin.

Mit Schreiben vom 03.12.2006 wandten sich die Kläger an Herrn H und berichteten von den zwischenzeitlich festgestellten Feuchtigkeitsschäden an den Kelleraußenwänden. Sie wiesen daraufhin, dass eine Schadensbeseitigung Kosten in Höhe von etwa 30.000,- € verursachen werde. Weiter lautete das Schreiben wie folgt:"Da wir nicht an einer rechtlichen Auseinandersetzung interessiert sind, hoffen wir auf einen Kostenübernahme Ihrerseits."

Auch die Beklagte selbst erhielt zwischen dem 03.12.2006 und dem 27.12.2006 die Informationen über die Feuchtigkeit im Keller des Einfamilienhauses.

Am 27.12.2006 beurkundete der Notar P die Annahmeerklärung der Beklagten und die Auflassung des Grundstücks. Bei der Einigung über die Auflassung wurden die Kläger von der Beklagten vertreten. Zu einer Vertretung hatten die Kläger die Beklagte gemäß § 8 des notariellen Kaufvertragsangebots bevollmächtigt.

Im Januar 2007 kommunizierten die Parteien mit dem Notar über die Vollziehung des Kaufvertrages, der Notar regte - wegen der bekannt gewordenen Schäden - eine einvernehmliche Vertragsaufhebung an. Zu einer Solchen kam es nicht.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.03.2007 setzten die Kläger der Beklagten eine Frist zur Beseitigung der an dem Objekt bestehenden Feuchtigkeitsschäden bis zum 05.04.2007. Unter dem 12.03.2007 wandte sich die E1 Verwaltungs GmbH an den Prozessbevollmächtigten der Kläger und teilte mit, sie besorge die Geschäfte der Beklagten und es bestünden keine Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte.

In der Folgezeit beauftragten die Kläger den Sachverständigen G1 mit der Begutachtung der Feuchtig...

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