Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Verbindung einer Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung und einer Klage auf Nachzahlung des Erhöhungsbetrages. Wohnraummiete: Verzinsung der Nachzahlungsbeträge

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Verbindung der Klage auf Zustimmung zur Mietzinserhöhung und auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem früheren und dem erhöhten Mietzins stehen keine prozessualen Hinderungsgründe entgegen. Allerdings darf dem Mieter nicht die Möglichkeit abgeschnitten werden, nach Rechtskraft des Zustimmungsurteils die Nachzahlungsforderung anzuerkennen.

2. Zur Verzinsung der sich aufgrund der Verurteilung zur Zustimmung zur Mietzinserhöhung ergebenden Nachforderung.

 

Orientierungssatz

Ein Schadenersatzanspruch des Vermieters gemäß BGB § 286 wegen Verzugs mit der Zustimmung zur Mieterhöhung bringt dem Vermieter nur Ersatz des konkret dargelegten Schadens, aber keinen pauschalen Zinsanspruch, denn BGB § 288 gilt nur für die Geldschuld. Umfassender ist der Zinsanspruch gemäß BGB § 291. Rechtshängigkeitszinsen schuldet der Schuldner auch dann, wenn er mit der fälligen Zahlung nicht in Verzug ist. Da MHRG § 2 Abs 4 (juris: MietHöReglG) rückwirkend die Fälligkeit des Erhöhungsbetrages begründet, schuldet der Mieter in jedem Fall Rechtshängigkeitszinsen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739136

NJW-RR 1999, 12

NZM 1998, 764

ZMR 1999, 334

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge