Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagten waren Vorstandsmitglieder des Vereins „”, der am 31.05.1999 gegründet und am 7.09.1999 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg eingetragen wurde. Der Beklagte zu 1. wurde am 31.05.1999 zum Vorsitzenden gewählt. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 26.11.2002 wurde der Beklagte zu 2. zum zweiten Vorsitzenden und der Beklagte zu 3. zum Kassierer gewählt.
Der Verein hatte es sich zur Aufgabe gemacht, den, einen früheren Bauernhof mit zum Teil aus dem 15. Jahrhundert stammender historischer Bausubstanz, wiederherzurichten und zu erhalten, um in dem sanierten Gebäude Räumlichkeiten für Sport, Jugendarbeit, kulturelle Veranstaltungen und einem Heimatmuseum zur Verfügung zu stellen. Eigentümerin des Grundstücks, auf dem der Bauernhof steht, und des selbst ist die städtische Baugesellschaft. Mit dieser schloss der Verein am 15.05.2000 einen Pachtvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2025. Durch Zuwendungsbescheid vom 5.02.2001 erhielt der Verein zweckgebundene Mittel für den Umbau des Baudenkmals „” in Höhe von 1,7 Millionen DM.
Im Lauf des Jahres 2002 leiteten verschiedene Gläubiger des Vereins Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen diesen ein, was dazu führte, dass der Verein, vertreten durch den Beklagten zu 1., am 7.11.2002 vor dem Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung abgab. In einem im Mai 2004 in Auftrag gegebenen Bericht vom 19.08.2004 eines Wirtschaftsprüfers heißt es, dass der Verein seit mindestens dem 8. November 2002 im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO zahlungsunfähig gewesen sei.
Die Klägerin schloss am 8.06.2001/20.08.2001 einen Vertrag mit dem Verein ab über die Herstellung einer Strom-, Gas- und Wasserversorgung des. Nach vertragsgemäßer Herstellung stellte die Klägerin dem Verein ihre Leistungen mit Rechnungen vom 14.01.2002 und 29.07.2002 über 4 582,19 EUR und 14 434,91 EUR in Rechnung. Diese Rechnungsforderungen wurden seitens des Vereins nie bezahlt.
Im Dezember 2001 schloss die Klägerin mit dem Verein zur Versorgung des einen Vertrag über die Lieferung von Wasser und Gas sowie Elektrizität sowie im Oktober 2002 einen Vertrag über die Lieferung von Strom für den ab. Bis zum 6.10.2005 fand eine entsprechende Versorgung des Objektes mit Wasser und den genannten Energieträgern statt. Ein Großteil der hierauf beruhenden Rechnungen der Klägerin blieben in der Folgezeit unbeglichen. Hierauf fanden zahlreiche Kontakte zwischen der Klägerin und dem Verein, insbesondere vertreten durch den Beklagten zu 1. und dem Beklagten zu 2., statt, darüber hinaus entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz. Im Rahmen dieser Gespräche und Schreiben wurde seitens des Vereins, insbesondere handelnd durch den Beklagten zu 1. und durch den Beklagten zu 2., die Gewährung von Darlehen oder Fördermitteln durch Dritte in Aussicht gestellt, die den Verein in die Lage versetzen würden, die Rückstände auszugleichen. Daneben fanden auch Verhandlungen statt über einen teilweisen Schuldenerlass bzw. die Möglichkeit einer ratenweisen Tilgung der Rückstände.
Die Beklagten und der gesamte Vorstand traten am 21.12.2005 zurück, so dass seitens des Amtsgerichts Duisburg ein Notvorstand bestellt wurde. Dieser beantragte am 17.01.2006 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, woraufhin das Amtsgericht Duisburg am 25.04.2006 den entsprechenden Eröffnungsbeschluss fällte.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als ehemalige Vorstandsmitglieder des insolventen Vereins nach § 42 Abs. 2 S. 2 BGB in Anspruch und behauptet hierzu, dass der Verein bereits seit Anfang 2002 zahlungsunfähig gewesen sei. Die Beklagten hätten sie durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu bewegt, die Versorgung des Objekts mit Wasser und Energie laufend fortzusetzen, obwohl der Verein nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Rechnungen auszugleichen. So hätten die Beklagten behauptet, es habe sich nur um einen vorübergehenden Engpass gehandelt, aus dem der Verein herauskäme durch die Bereitstellung von Darlehen oder Fördermitteln. Außerdem sei ihr die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verschwiegen worden, wovon sie erst durch ein Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 24.10.2005 erfahren habe.
Der Verein und damit die Beklagten seien verpflichtet, für Stromlieferungen aus der Zeit vom 6.01.2004 bis zum 6.01.2005 Rückstände in Höhe von 3 648,45 EUR auszugleichen. Die Rückstände aus der Wasserlieferung für die Zeit vom 6.01.2004 bis zum 6.10.2005 betrügen 1 295,87 EUR. In der Zeit vom 8.4.2002 bis zum 8.12.2002 seien Forderungen aufgrund erbrachter Gaslieferungen in Höhe von 12 033,59 EUR entstanden, wegen Gasverbrauchsforderungen aus der Zeit vom 6.1.2004 bis zum 6.10.2005 beliefe sich die Forderung auf 13 850,37 EUR. Wegen der weiteren Einzelheiten der Forderungen wird auf die Klageschrift (Seite 21-26) Bezug genommen...
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