Verfahrensgang

AG Duisburg (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen 52 C 157/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.10.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg – Az. 52 C 157/13 – wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um die Herausgabe einer Garage. Sie sind wechselseitig der Ansicht, ihnen sei mit dem Mit-Wohnungserbbaurecht an dem Grundstück … in … ein Sondernutzungsrecht an dieser Garage eingeräumt worden.

Der Abteilungsrichter bei dem Amtsgericht Duisburg hat mit Verfügung vom 29.01.2013 zunächst das schriftliche Vorverfahren angeordnet und darauf hingewiesen, dass er funktionell unzuständig sei, wenn – was tatsächlich der Fall ist – nicht nur die Kläger, sondern auch die Beklagte Inhaberin eines Wohnungserbbaurechts ist. Nach entsprechender Klarstellung durch die Parteien hat der Abteilungsrichter mit Verfügung vom 28.02.2013 mit Blick auf seine funktionelle Unzuständigkeit angekündigt, dass der Rechtsstreit an die WEG-Abteilung des Amtsgerichts verwiesen werde.

Mit Verfügung vom 11.03.2013 hat die WEG-Abteilung des Amtsgerichts die Übernahme unter Bezugnahme auf A. III. 2. 1. 16 Satz 2 des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Duisburg abgelehnt.

A. III. 2. 1. 16 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Duisburg für das Jahr 2013 lautet:

„A.III.2.1.16 Abgabe

Abgaben finden nicht statt […]. Bei einer Sonderzuständigkeit ist die Abgabe bis zu einer Anordnung der Verfahren nach §§ 128, 495 a ZPO oder des schriftlichen Vorverfahrens, der Bestimmung eines Termins oder der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch zulässig.”

Der Rechtsstreit ist sodann unter dem ursprünglichen Aktenzeichen fortgeführt worden. Dies ist den Parteien mit Schreiben vom 12.03.2013 unter den Hinweis mitgeteilt worden, dass eine Abgabe an die WEG-Abteilung nach Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nicht mehr möglich sei.

Mit Urteil vom 16.10.2013 hat das Amtsgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die in Rede stehende Garage an die Kläger herauszugeben, weil das Sondernutzungsrecht an der Garage mit dem Wohnungserbbaurecht der Kläger verbunden sei. Die Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie für den Fall der Herausgabeverpflichtung Zahlung von 8.000,00 EUR verlangt hatte, hat das Amtsgericht abgewiesen. Gegen dieses ihr am 21.10.2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 04.11.2013 bei dem Landgericht Duisburg eingegangene Berufung der Beklagten.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen, hilfsweise im Wege der Widerklage die Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie 8.000,00 EUR zu zahlen.

Die Kläger und Berufungsbeklagten beantragen sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin ist der Ansicht, das Landgericht Duisburg, in dessen Bezirk das Amtsgericht liegt, sei für die Entscheidung über die Berufung zuständig. Weil in erster Instanz das funktionell unzuständige Streitgericht der allgemeinen Zivilgerichtsbarkeit und nicht das WEG-Gericht entschieden habe, richte sich die Zuständigkeit nach den für allgemeine Zivilsachen geltenden Regeln. Jedenfalls müsse der Grundsatz der Meistbegünstigung Anwendung finden. Es sei keineswegs unumstritten, dass es sich überhaupt um eine WEG-Sache handele. Der Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts könne nicht herangezogen werden, weil die gesetzlich bestimmte Zuständigkeit der WEG-Abteilung nicht – und schon gar nicht durch richterliche Verfügung – ausgehebelt werden könne.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil das Landgericht Duisburg für das Berufungsverfahren nicht zuständig ist.

1. Nach § 72 Abs. 2 GVG ist in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungsgericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Für alle Berufungen gegen Urteile in Wohnungseigentumssachen im OLG-Bezirk Düsseldorf ist daher das Landgericht in Düsseldorf zuständig.

Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Wohnungseigentumssache im Sinne der §§ 30 Abs. 3 Satz 2, 43 Nr. 1 WEG. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG gelten für das Wohnungserbbaurecht die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend. Es handelt sich um eine Streitigkeit im Sinne des § 43 Nr. 1 WEG, weil die Beteiligten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten untereinander ergebenden Rechte und Pflichten streiten (näher sogleich unter 3 b).

2. Die Zuständigkeit des Landgerichts Duisburg ergibt sich nicht daraus, dass die Sache durch eine Abteilung des Amtsgerichts entschieden worden ist, die nicht regelmäßig mit Wohnungseigentumssachen, sondern grundsätzlich mit sonstigen Zivilsachen befasst ist. Soweit die Berufungsklägerin d...

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