Verfahrensgang

AG Langenfeld (Urteil vom 23.03.2016; Aktenzeichen 64 C 101/15)

 

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Langenfeld vom 23. März 2016 (Az. 64 C 101/15) wird nach teilweiser übereinstimmender Erledigung abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 3.396,00 Euro seit dem 2. Dezember 2015 bis zum 3. April 2017 an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, soweit nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Nach C.10 Nr. 2 der Gemeinschaftsordnung vom 29. Mai 2003 (in Auszügen Bl. 22 ff. GA) ist der Verwalter berechtigt und bevollmächtigt, Beschlüsse der Eigentümerversammlung zu vollziehen und Rechte und Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft auch im eigenen Namen und auch im Wege eines Prozesses geltend zu machen. Nr. 8 lautet wie folgt:

In Erweiterung der gesetzlichen Befugnisse hat der Verwalter folgende Vollmachten:

  1. Die Sondereigentümer in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten zu vertreten;
  2. das von den Sondereigentümern zu zahlende Hausgeld einzuziehen und bei Nichtzahlung im eigenen Namen für Rechnung der Eigentümergemeinschaft gerichtlich geltend zu machen;
  3. Hauswart und sonstiges Dienstpersonal einzustellen und zu entlassen, sowie Dienstverträge mit den Vorgenannten abzuschließen und aufzulösen;
  4. Wartungsverträge – auch für die zu Wohneinheiten installierten Wärmemengen- und Altwasserzähler – abzuschließen und
  5. sonstige die verwaltungsgemeinschaftlichen, eigentümerbetreffenden Verträge abzuschließen bzw. bestehende Verträge für die Wohnanlage mit Wirkung für die Eigentümergemeinschaft zu übernehmen.

In der Eigentümerversammlung vom 19. November 2015 wurde unter TOP 2 festgehalten:

2. Sonderumlage

Beschlussfassung

Zur Sicherheit der Liquidität und bis zur Beschlussfassung über einen Wirtschaftsplan, wird eine einmalige Sonderumlage in Höhe von 60.000,00 EUR, verteilt nach MEA, sofort fällig gestellt und zum 01.12.2015 verrechnet. Jedem Eigentümer geht noch eine gesonderte Zahlungsaufforderung zu.

Abstimmungsergebnis

Stimmberechtigt sind

3.619,00 Miteigentumsanteile

davon Zustimmungen

3.053,00 Miteigentumsanteile

davon Ablehnungen

566,00 Miteigentumsanteile

davon Enthaltungen

0,00 Miteigentumsanteile

Beschlussfeststellung und Verkündung

Der Beschluss ist somit mehrheitlich angenommen.

Nachdem Herr D. von der Firma E. angekündigt hatte, jede Einzahlung in ein gemeinschaftliches Verwaltungsvermögen zu torpedieren, musste seine ablehnende Stimmrechtsausübung als rechtsmissbräuchlich gewertet werden. Somit waren seine Stimmanteile in Höhe von 6.381,00 MEA abzuziehen.

Auf den Beklagten entfällt für seine Miteigentumsanteile ein Betrag in Höhe von 3.396,00 EUR.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung des auf ihn entfallenden Anteils der Sonderumlage zu verurteilen. Das Amtsgericht Langenfeld hat der Klage stattgegeben und den Beklagten mit dem angefochtenen Urteil vom 23. März 2016 zur Zahlung des Betrags von 3.396,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2015 verurteilt.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Der Beklagte und die weitere Miteigentümerin F. haben den Beschluss unter TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 19. November 2015 vor dem Amtsgericht Langenfeld angefochten. Das Amtsgericht hat in dem Rechtsstreit 64 C 102/15 durch Urteil vom 25. Mai 2016 den angefochtenen Beschluss für ungültig erklärt. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 15. März 2017 hat die Kammer die Berufung zurückgewiesen (Az. 25 S 78/16). Das Urteil ist seit dem 19.04.2017 rechtskräftig.

Mit Schriftsätzen vom 3. April 2017 und vom 12. April 2017 haben die Parteien das Verfahren in der Hauptsache – mit Ausnahme der Entscheidung über die Zinszahlungspflicht des Beklagten – übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Berufungskläger beantragt,

unter Abänderung des am 23. März 2016 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Langenfelds, 64 C 101/15, die nicht erledigte Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch sinngemäß,

den Beklagten zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2015 bis zum 03.04.2017 zu verurteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

In Folge der übereinstimmenden Erledigungserklärung (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO) betreffend die Hauptsache, war nur noch über den Zinszahlungsantrag der Klägerin sowie über die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91 a ZPO nach...

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