Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 23.09.2005; Aktenzeichen 20 C 15983/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 23.01.2008; Aktenzeichen VIII ZR 46/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.9.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 20 C 15983/04 – teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 23.9.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 20 C 15983/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist – wegen der Kosten – vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beklagten mieteten mit schriftlichem Mietvertrag vom 8.11.1999 ab dem 1.12.1999 ein Wohnung im Haus X… in Düsseldorf. Die Klägerin trat zu einem späteren Zeitpunkt als Eigentümerin und Vermieterin in das Mietverhältnis ein. Das Mietverhältnis endete zum 31.1.2004. Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatz geltend, unter anderem wegen der angeblichen Beschädigung von Holzwerk in der Mietwohnung, wegen Beschädigung von Türdrückern, Waschbecken, Badewanne, Bodenbelag und anderem und wegen der unzureichenden Reinigung der Wohnung. Die Klägerin errechnet dabei einen Gesamtschadensbetrag von 2.251,31 €. Mit der Klage geltend gemacht hat sie einen Betrag von 2.000 €. Durch das den Parteien am 29. bzw. 30.9.2005 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.9.2005 – 20 C 15983/04 –, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht der Klage teilweise, und zwar wegen der Schadensposten Holzwerk (teilweise), Wohnungsreinigung, Waschbecken und Bodenbelag in der Küche in Höhe von 719,68 € stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 21.10.2005 eingelegte und mit am 21.11.2005 eingegangen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten. Diese erheben, wie bereits in erster Instanz geschehen, insbesondere erneut die Einrede der Verjährung. Die Beklagten und Berufungskläger beantragen, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.9.2005 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin hat, im Hinblick auf den Schadensposten “Steckdosenüberprüfung” mit Schriftsatz vom 4.1.2006, eingegangen beim Landgericht am 5.1.2006 innerhalb der bis zum 27.1.2006 verlängerten Berufungserwiderungsfrist, Anschlussberufung eingelegt. Sie beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.9.2005 – 20 C 15983/04 – teilweise abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie weitere 120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 2.7.2004 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist allerdings nicht als unzulässig abzuweisen. Die Klägerin hat nunmehr mit Schriftsatz vom 2.1.2007 klargestellt, dass sie, soweit es die – angeblichen – Schäden am Holzwerk betrifft, auf der Grundlage des Angebots der Malerwerkstatt X… GmbH – dort die Position 1.6. – lediglich einen Teilbetrag von 417,60 € netto geltend gemacht werde. Damit addiert sich die Summe aller geltend gemachten Schadensposten auf 2.000 €, so dass nun, anders als zuvor, keine unzulässige Teilklage vorliegt. Die Klage ist allerdings auf die entsprechende Einrede der Beklagten abzuweisen, da die geltend gemachten Schadensersatzansprüche verjährt sind. Alle geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 BGB unterliegen der kurzen sechsmonatigen Verjährung aus § 548 BGB. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Rückgabe der Mietsache, hier am 31.1.2004. Die Frist endet demgemäß mit Ablauf den 31.7.2004. Die Verjährung ist vorliegend auch nicht durch den am 20.7.2004 erlassenen und am 22.7.2004 zugestellten Mahnbescheid des Amtsgerichts Hagen, AZ 04-2082116-2-3, gem. § 204 Abs. 1 Ziffer 3 BGB gehemmt worden. Eine Hemmung der Verjährung durch die Zustellung eines Mahnbescheides tritt nur ein, wenn die streitgegenständliche Forderung durch den Mahnbescheid hinreichend individualisiert wird. Der Anspruch muss so gegenüber anderen Ansprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungsbescheides sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er erkennen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. (vgl. BGH, MDR 2006, 689 ff. m.w.N.) Dabei gilt auch für das automatisierte Mahnverfahren, dass die Individualisierung der geltend gemachten Ansprüche aus dem Mahnbescheid selbst möglich sein muss. (vgl....

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