Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.11.2011; Aktenzeichen 57 C 8394/11)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.11.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf - 57 C 8394/11 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 947,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der die Website "xxx" betreibt, auf Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzungen im Hinblick auf die unbefugte Verwendung eines von ihm - dem Kläger - erstellten Lichtbildes eines panierten Schnitzels mit Zitronenscheibe auf dieser Website in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Entscheidungserhebliche Änderungen und Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.

Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Hinsichtlich des geltend gemachten Lizenzschadens hat es eine Verdopplung der Lizenzgebühr mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht dargelegt, weshalb die unterbliebene Urheberbezeichnung für ihn einen Verlust an Werbewirkung mit entsprechenden geldwerten Folgen habe bedeuten können. In Bezug auf die ebenfalls begehrten Anwaltskosten hat es die Klage überwiegend abgewiesen. Die Kosten der Abmahnung könne der Kläger nicht verlangen, weil es sich nicht um erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handele. Dem Kläger sei aufgrund einer Vielzahl von vorausgegangenen gleichartigen Abmahnungen ausnahmsweise zuzumuten gewesen, den Beklagten zunächst ohne anwaltliche Hilfe abzumahnen. Die im Hinblick auf den zugleich geforderten Schadensersatzanspruch entstandenen Anwaltskosten seien nur anteilig erstattungsfähig.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiterverfolgt.

Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

I.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO.

II.

In der Sache hat die Berufung des Klägers Erfolg, da die Klage begründet ist.

1.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten wegen der unberechtigten Nutzung des Fotos eines xxx ein Schadensersatz in Höhe von 540,00 € gemäß §§ 97 Abs. 2, 72, 19a UrhG zu. Da der Beklagte außergerichtlich für die unberechtigte Fotonutzung einen Betrag von 100,00 € gezahlt hat, verbleibt ein Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 440,00 €.

a)

Mit dem Amtsgericht ist davon auszugehen, dass die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft xxx (im Folgenden: xxx) vorliegend im Rahmen der Schätzung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO herangezogen werden können. Zwar gehen die xxx auf Befragungen von Bildagenturen, Fotografen und Bildjournalisten, mithin also auf die Erfahrungswerte professioneller Markteilnehmer zurück. Die gegenüber privaten Nutzern üblichen Vergütungen geben sie nicht wieder, so dass sie auch nicht als repräsentative Grundlage für eine einmalige private Fotonutzung im Internet dienen können (etwa im Rahmen einer privaten Internetauktion, vgl. Urteil der Kammer vom 30.05.2012, Az. 23 S 254/11; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02..2009, Az. 6 U 58/08, Rn. 36 zitiert nach [...]). Vorliegend geht es jedoch nicht um eine rein private Verwendung eines Fotos, sondern um eine Internetseite, die der Beklagte auch zu Werbezwecken hinsichtlich seiner Tätigkeit als Musiker betreibt. Die Verwendung des von dem Kläger erstellten Lichtbildes erfolgte somit auch zu beruflichen Zwecken. Zudem handelt es sich bei dem in Rede stehenden Lichtbild um ein Foto, welches der Kläger im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit als Betreiber der Internetseite "xxx" erstellt und bearbeitet hat und das bezüglich seiner Qualität an Lebensmittelfotografien eines professionellen Fotografen heranreicht. Die streitgegenständliche Verletzungshandlung geschah insgesamt daher im Verhältnis professioneller Marktteilnehmer, so dass ein Rückgriff auf die xxx geboten erscheint.

b)

Dem Amtsgericht ist auch darin zu folgen, dass sich bei Heranziehung der xxx - unter Zugrundelegung eines Verwendungszeitraums von April bis August 2010 und einer wiederholten Nutzung auf mehreren Unterseiten der Website - eine fiktive Lizenzgrundgebühr in Höhe von 270,00 € (= 180,00 € für die erste Nutzung des Bildes + 90,00 € für die wiederholte Verwendung) ergibt (vgl. Seite 11 und Seite 70 der MFM-Empfehlungen).

c)

Allerdings hält die Kammer - anders als das Amtsgericht - eine Verdopplung der Lizenzgebühr für angemessen.

Zwar hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einem pauschalen Verletzerzuschlag durch Verdopplung der Lizenzgebühr widersprochen und hat zur Begr...

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