Verfahrensgang

AG Wuppertal (Urteil vom 25.04.2016; Aktenzeichen 95b C 161/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.08.2017; Aktenzeichen 3 StR 299/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. April 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wuppertal – 95b C 161/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens: 14.500,– EUR

 

Tatbestand

I. Die Parteien sind die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. deren Verwalterin die Beigeladene ist.

Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beschlusses zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 25. November 2015 (Protokoll Bl. 71ff GA):

„Die Verwaltungsabrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 wird hiermit genehmigt. Dies gilt sowohl für die Einzelabrechnungen, deren Kosten-Verteilungsschlüssel als auch für die Jahresverkehrszahlen (Einnahmen/Ausgaben-Überschussrechnung für die gesamte WEG). Im übrigen wird der Vermögensstatus als Bestandteil der Jahresabrechnung genehmigt.”

angefochten.

Mit dem angegriffenen Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. April 2016 ist der Klage stattgegeben worden.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Gegen das Urteil des Amtsgerichts richten sich die Beklagten mit ihrer Berufung.

Die Beklagten beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Wuppertal vom 25. April 2016 die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt.

Die Berufungsbegründung genügt den formellen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Die Beklagten rügen eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts, die als zutreffend unterstellt rechtserheblich wäre. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts entspreche der Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 25. November 2015 ordnungsgemäßer Verwaltung.

III.

Die Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das Amtsgericht hat zu Recht den Beschluss zu TOP 2 der Eigentümerversammlung vom 25. November 2015 für ungültig erklärt.

Eine Jahresgesamtabrechnung ist grundsätzlich in der Form einer einfachen Einnahmen- und Ausgabenüberschussrechnung allein bezogen auf das Wirtschaftsjahr darzustellen. Es sind nur die tatsächlichen, im Geschäftsjahr eingegangenen Gesamteinnahmen und die tatsächlich geleisteten Gesamtausgaben zu erfassen und gegenüberzustellen. In die Gesamtabrechnung sind auch solche Ausgaben einzustellen, die der Verwalter unberechtigterweise aus Mitteln der Gemeinschaft getätigt hat, da nur bei einer solchen Handhabung von einer vollständigen, lückenlosen und rechnerisch richtigen Abrechnung gesprochen werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2011, – V ZR 156/10, ZMR 2011, 366). Die Jahresabrechnung muss vollständig, übersichtlich und verständlich gegliedert sein. Eigentümern muss es möglich sein, ihre Abrechnung auch ohne Beistand eines Fachmannes/Sachverständigen überprüfen, verstehen und nachvollziehen zu können. Sollpositionen haben in der Jahresabrechnung grundsätzlich keinen Platz (BayObLG NZM 2002, 531). Die Darstellung der Jahresabrechnung muss die Wohnungseigentümer in die Lage versetzen, die Vermögenslage der Wohnungseigentümergemeinschaft zu erfassen und auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Sie müssen nachvollziehen können, was mit den eingezahlten Mitteln geschehen ist, insbesondere ob sie entsprechend den Vorgaben des Wirtschaftsplans eingesetzt worden sind. Die Jahresabrechnung ist nicht zuletzt die Grundlage für die Festlegung der endgültigen Höhe der Beiträge (Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Oktober 2013, – V ZR 271/12, MDR 2014, 143; Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. Dezember 2009, – V ZR 44/09, NJW 2010, 2127; Bundesgerichtshof, Urteil vom 4. März 2011, – V ZR 156/10, ZWE 2011, 256; Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. Mai 2012, -V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103).

Die vollständige Jahresabrechnung hat neben der Gesamt- und Einzelabrechnung auch den Stand und die Entwicklung der gemeinschaftlichen Konten auszuweisen. Werden die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in der Abrechnungsperiode nämlich vollständig in die Abrechnung aufgenommen, so stimmt deren Differenz mit der Differenz der Anfangs- und Endbestände der Bankkonten und ggf. der Barkasse überein, über die diese Umsätze getätigt werden. Die Kontenabstimmung ist daher erforderlich, um die rechnerische Schlüssigkeit der Gesamtabrechnung darzulegen.

1)

Die Bankkontenentwicklung ist vorliegend zutreffend aufgenommen worden.

01.01.2014

31.12.2014

Kasse

0,00 EUR

0,00 EUR

E. Bank

0,00 EUR

31.571,04 EUR

F. Bank

80.210,65 EUR

46.841,34 EUR

zusammen:

80.210,65 EUR

78.412,38 EUR

2)

Die Schlüssigkeitsprüfung ist bezüglich der Gesamtabrechnung durchzuführe...

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