Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.04.2010; Aktenzeichen 13 C 85/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.05.2012; Aktenzeichen V ZR 193/11)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 9. April 2010 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Amtsgerichts B. - 13 C 85/09 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beschluss zu Tagesordnungspunkt A 02.3 nichtig ist.

Darüberhinaus werden die in der Eigentümerversammlung vom 15.10.2009 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten A 04.1 (Teilanerkenntnis zu der Entlastung des Verwaltungsbeirats), A 03.68(Abrechnung für 2008) nur hinsichtlich sämtlicher Einzelabrechnungen, A 03.8 (Wirtschaftsplan für 2009) nur hinsichtlich sämtlicher Einzelwirtschaftspläne und A 04.2 (Entlastung Verwalter 2008) für ungültig erklärt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen die Kläger 45% und die Beklagten 55%, von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz die Kläger und die Beklagten je 50%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

Die Parteien bilden die aus dem Rubrum ersichtliche Wohnungseigentümergemeinschaft, die Kläger sind Miteigentümer und Sondereigentümer einer im zweiten Obergeschoß des Hauses A. in B. gelegenen Wohnung.

Gemäß der Teilungserklärung vom 13.12.1988 (Bl. 24 ff. GA) besteht die Gemeinschaft aus 8 Teileigentumseinheiten, bezeichnet mit L 1 bis L 8 (Gewerbeeinheiten), 75 weiteren Teileigentumseinheiten, bezeichnet mit H 1 bis H 75 (Hotel) sowie 47 zu Wohnzwecken dienenden Einheiten, bezeichnet als W 1 bis W 47 (Wohnungen). Teil der notariellen Urkunde ist die Gemeinschaftsordnung, die unter § 8 mit der Überschrift Regelungen zu den Kosten und Lasten des Sondereigentums und derjenigen Gegenstände, die einem Sondernutzungsrecht unterliegen, trifft und in § 9 Regelungen zu den Lasten und Kosten der Gemeinschaft. Insoweit wird auf die eingereichte Ablichtung der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung (Bl. 38 bis 41 GA) Bezug genommen. In der Gemeinschaft kommt es regelmäßig zu Beschlussanfechtungsverfahren. So war das Verfahren 13 C 8/08 Gegenstand einer Berufungsurteils der Kammer vom 18.05.2010 zum Aktenzeichen 16 S 63/08. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 15.10.2009 sind gemäß der Sitzungsniederschrift (Bl. 50 ff. GA) u. a. - soweit noch für das Berufungsverfahren von Interesse - folgende Beschlüsse gefasst worden, deren Ungültigerklärung die Kläger mit der Anfechtungsklage erstreben:

A02.3 Änderung Umlageschlüssel Verwalterhonorar

A03.6 Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2008

A03.7 Beschlussfassung über Rücklage

A03.8 Wirtschaftsplan für 2009

A04.2 Entlastung Verwalter für 2008.

In der Tagesordnung ist zu dem angefochtenen Beschluss A02.3 folgender Beschlussgegenstand aufgeführt (Bl. 50 GA): "Dauerhafte Veränderung des Umlageschlüssels für die Kostenart "Verwalterhonorar" innerhalb der Sondereigentumsgruppen von jetzt "Miteigentumsanteile" auf neu "Anzahl der Einheiten".

Innerhalb der Frist erfolgte die Begründung der Anfechtungsklage durch die Schriftsätze der Kläger vom 16.11.2009 (Bl. 1 bis 4 GA) sowie vom 14.12.2009 (Bl. 17 bis 23 GA). Ihre Anfechtung zu TOP A02.3 haben die Kläger damit begründet, dass für die Änderung des Umlageschlüssels gemäß § 9 Ziff. 3, Satz 2 der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen wäre, die nicht erreicht worden sei. Schließlich rügen sie hinsichtlich der Verabschiedung der Jahresabrechnung zu TOP A03.6, dass diverse Kostenarten (vgl. Bl. 169 GA) nicht nach dem Verteilungsschlüssel 300 (= Miteigentumsanteile Gesamtgemeinschaft) nach Miteigentumsanteil hätten verteilt werden dürfen, sondern auf die betroffenen Sondereigentümer bzw. Sondernutzungsberechtigten. Dies entspreche einer Verteilung nach dem Verursacherprinzip und sei auch in der Vergangenheit so gehandhabt worden. Die Kosten der Position 1000 (Hausmeister/Reinigung allgemein "FL.G10") sei zwar zutreffend verteilt, es sei jedoch wie in der Vergangenheit beschlossen hinsichtlich der Hausmeisterkosten ein Ansatz in Höhe von lediglich 4.993,08 € gerechtfertigt, nicht dagegen die Verteilung von 9.221,81 €. Für die Kostenpositionen 4000 bis 4004 und 4100 sei zwar der Zahlungsschlüssel 300 zutreffend, nicht jedoch die Vorabverteilung der Kosten auf die jeweiligen Sondereigentumseinheiten. In der Kostenposition 5000 "Instandhaltung: G10 (alle)" sei - unstrittig - auch die Rechnung der Firma C. vom 30.10.2006 über 13.588,34 € enthalten. Weder seien die Kosten im Jahre 2008 angefallen noch dürften diese Kosten auf alle Miteigentümer umgelegt werden, es handele sich um zusätzliche Fenster im Bereich der Gewerbeeinheit "Hotel". Mit Schriftsatz vom 12.03.2010 haben die Kläger erstmals zudem behauptet, über den Einbau dieser Fenster sei zu keiner Zeit ein Beschluss gefasst worden. Zu der Kostenart 5050 "Instandhaltung G8 (Wohnung)" sei der ...

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