Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.04.2015; Aktenzeichen XI ZR 378/13)

OLG Düsseldorf (Urteil vom 07.10.2013; Aktenzeichen I-9 U 101/12)

 

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, weitere Zahlungen an die Beklagte auf

  • -

    das CHF-Währungs-Swap-Geschäft vom 10. Februar 2008 über 5.000.000,00 € mit der Referenznummer 2144373,

  • -

    das Invers-DMS-Stufen-Swap-Geschäft vom 6. Dezember 2007 über 5.000,000,00 € mit den Referenznummern 2120955D, 2120957D bzw. 2120958D,

  • -

    das Flexi-EStE-Swap-Geschäft vom 14. Februar 2008 über 1.332.039,16 € mit der Referenznummer 2151238D und

  • -

    das Flexi-StraBet-Swap-Geschäft vom 14. Februar 2008 über 1.316.920,00 € mit der Referenznummer 2151235D

zu erbringen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die klagende Stadt (nachfolgend: Klägerin) ist eine Gemeinde mit ca. 30.500 Einwohnern und einem Haushalt von ca. 100 Millionen € pro Jahr. Mit der beklagten Bank steht sie seit Jahrzehnten in ständiger Geschäftsbeziehung. 1999 stellte die Beklagte der Klägerin unter der Bezeichnung aktives Schuldenmanagement erstmalig Swap-Geschäfte vor. Nachdem die Klägerin hieran zunächst geringes Interesse zeigte, schloss sie auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 7./28. April 2006, wegen dessen Inhalts auf die als Anlage K1 zur Klageschrift überreichte Kopie Bezug genommen wird, von 2006 bis 2008 mehrere Swap-Geschäfte ab. Auf die als Anlage B32 überreichte Übersicht über die bei der Beklagten getätigten Swap-Geschäfte wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen. Vier dieser Swap-Geschäfte bilden den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, nämlich

  • -

    ein sog. kündbarer CMS-Stufenswap vom 6. Dezember 2007,

  • -

    ein sog. CHF-Plus-Swap vom 30. Januar 2008 und

  • -

    zwei sog. Flexi-Swaps, davon ein sog. Flexi-EStE-Zinsswap (EStE ist die Abkürzung für die Ennepetaler Stadtentwässerung) undein sog. Flexi-StraBet-Zinsswap (StraBet ist die Abkürzung für Straßen- und Betriebshof).

Am 6. Dezember 2007 schlossen die Parteien den kündbaren CMS-Stufenswap mit einer Laufzeit vom 15. Dezember 2007 bis 15. Dezember 2014. Durch diesen Vertrag verpflichtete sich die Beklagte berechnet nach einer Bezugsgröße von 5 Mio. € zur Zahlung von durchgängig 3,75 % Zinsen p.a., wohingegen die Klägerin im ersten Jahr Zinsen nach einem festen Zinssatz von 3 % und ab dem 15. Dezember 2008 variable Zinssätze schuldete, die sich quartalsweise verändern. Zunächst (vom 15. Dezember 2008 bis zum 15. März 2009) betrug der variable Zinssatz 3 % plus 4,25 % p.a. minus Basis-Satz. Als Basissatz wurde der EUR CMS10 vereinbart, was als 10-Jahre Swaprate definiert wurde, "wie jeweils am zweiten Target Bankarbeitstag vor dem Ende des jeweiligen Berechnungszeitraumes um 11:00 Uhr Frankfurter Zeit auf Reuters Seite ISDAFIX2 (Euribor Basis) veröffentlicht". Im jeweiligen Folgequartal (beginnend am 15. März 2009) berechnete sich der von der Klägerin zu zahlende variable Zinssatz auf der Grundlage des variablen Satzes für den unmittelbar vorangegangenen Berechnungszeitraum plus 4,25 % p.a. minus Basis-Satz. Dabei war der variable Zinssatz auf höchstens 8,75 % limitiert. Der Vertrag sah ein einseitiges Kündigungsrecht der Beklagten zum 15. Dezember 2008 und alle drei Monate danach vor. Hinsichtlich der weiteren Vertragsmodalitäten wird auf das der Klageschrift zwischen den Anlagen K6 und K7 als Anlage KV1 beigefügte Faxschreiben der Beklagten vom 10. Dezember 2007 Bezug genommen.

Vorgestellt hatte die Beklagte dieses Swap-Geschäft mit dem als Anlage K5 zur Klageschrift übereichten Schreiben. Darin ist folgende Passage zum Risiko enthalten, wobei der von der Klägerin zu zahlende Zinssatz seinerzeit noch auf 9,5 % begrenzt werden sollte und als Zinssatz 1 bezeichnet wurde:

"Risiko

Fallen die langfristigen Zinsen, wächst das Risiko, dass der zugrunde liegende Swapsatz den Zinsaufschlag von 4,25 % unterschreitet. Dadurch erhöht sich der zu zahlende Zinssatz 1 und somit auch die Berechnungsgrundlage für die Zinssätze der folgenden Perioden. Liegt der 10-Jahres-Swapsatz in einer oder in mehreren Perioden unter dem Zinsaufschlag, kann es insgesamt zu (u.U. sehr deutlichen) negativen Zahlungseffekten kommen. Der Zinssatz 1 ist bei 9,50 % begrenzt. Zur Simulation unterschiedlicher Zahlungsverläufe kann ein von der WestLB zur Verfügung gestelltes Analysetool genutzt werde. Darüber hinaus hat die WestLB das Recht, den Swap vorzeitig zu kündigen.

Durch Veränderungen der Zinsstruktur oder anderer bewertungsrelevanter Parameter während der Laufzeit können sich Bewertungsnachteile (negativer Barwert) ergeben, die jedoch nur bei einer vorzeitigen Auflösung des Kündbaren Invers-CMS-Stufen-Swaps realisiert werden müssen." (Anlage K5, dort Bl. 2)

Weiter enthält das Schreiben unter der Überschrift "Rechtli...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge