Nachgehend

OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.12.2008; Aktenzeichen I-15 U 17/08)

 

Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

    Die Streitverkündeten zu 1.) und 2.) tragen ihre durch die Streitverkündung entstandenen Kosten selbst.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet.

 

Tatbestand

Am 23.07.2001 verstarb X. Sie hatte durch notariell beglaubigtes Testament vom 11.05.2001 den Kläger als Alleinerben eingesetzt und unter anderem zu Gunsten der drei Streithelfer und der weiteren Streitverkündeten X Barvermächtnisse in Höhe von je 50.000 DM ausgesetzt.

Die Mutter der Erblasserin, X, überlebte ihre Tochter und machte ihren Pflichtteil im Wege einer Klage gegenüber dem hiesigen Kläger beim Landgericht Krefeld geltend (Aktenzeichen 5 O 18/02).

Der Klage wurde in Höhe von 158.203,76 € zuzüglich Zinsen aus den vorangegangen 4 Jahren in Höhe von ca. 45.000 € zu Gunsten der Erben der während des Prozesses verstorbenen Klägerin X durch Schlussurteil vom 25.04.2006 entsprochen.

Der hiesige Kläger erteilte dem jetzigen Prozessbevollmächtigten am 04.07.2006 das Mandat, die bereits eingelegte Berufung gegen das genannte Urteil zu begründen und durchzuführen. Vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf wurde das Verfahren durch Vergleich abgeschlossen. Darin verpflichtete sich der hiesige Kläger, an die Erben von X zur Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche 100.000 € ohne Zinsen zu zahlen.

Diesen Betrag zahlte er über den Klägervertreter an den Prozessbevollmächtigten der genannten Erben.

Der hiesige Beklagte war in jenem Rechtsstreit der Rechtsberater und Prozessvertreter des hiesigen Klägers im Zeitraum vom 20.08.2003 (Bestellung beim Landgericht Krefeld) bis zum 07.07.2006 (Niederlegung des Mandats).

Unter anderem übersandte er für den hiesigen Kläger am 30.07.2004 das notarielle Nachlassverzeichnis vom 20.07.2004 an die Prozessbevollmächtigten der dortigen Kläger, welches Grundlage für die Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Schlussurteil war.

Im Nachlassverzeichnis heißt es unter Ziffer 4) "sonstige Verbindlichkeiten" :

"Ich habe auf die von der Erblasserin ausgesetzten Vermächtnisse Beträge von insgesamt 198.503 € geleistet" (Anlage K 5).

Diese Vermächtnisse hatte der Kläger an die Vermächtnisnehmer, insbesondere an die drei Streitverkündeten in Höhe von je 50.000 DM noch im September 2001 ausgezahlt.

Im Dezember 2006 forderte der Klägervertreter alle im Testament (Anlage K 1) bedachten Vermächtnisnehmer (mit Ausnahme der Pflichtteilsberechtigten X bzw. deren Erben) zur Rückzahlung in Höhe ihrer jeweiligen Beteiligungslast an der Pflichtteilszahlung von 100.000 € zuzüglich erlangter Zinsansprüche/ ersparter Zinsen und zum Verzicht auf die Verjährungseinrede auf. Die Streitverkündeten verzichteten noch vor Jahreswende auf die Verjährungseinrede unter der Bedingung, dass die Verjährung nicht bereits zuvor eingetreten war. Auf den Eintritt der Verjährung beriefen sie sich im Januar 2007. Der Kläger berechnet die Beteiligungslast der Streitverkündeten an der Pflichtteilszahlung von 100.000 € mit jeweils 6.144,32 € und macht die Beteiligungslast der drei Streitverkündeten zuzüglich erwirtschafteter Zinsen in der Klage geltend.

Er behauptet im Wesentlichen, der Beklagte habe ihn über die Beteiligungspflicht der Vermächtnisnehmer an der Pflichtteilslast nach § 2318 Abs. 1 BGB und den Rückzahlungsanspruch nach den §§ 812 ff BGB aufklären müssen. Dies habe er nicht getan, mit der Folge, dass seine Rückzahlungsansprüche gegen die Streitverkündeten in der Zeit des Mandats des Beklagten durch dessen Verschulden verjährt sein. Der Beklagte habe ihm zumindest raten müssen, die drohende Verjährung in dem für ihn geführten Gerichtsprozess durch eine Streitverkündung gegenüber den Vermächtnisnehmern zu unterbrechen. Diesem Rat wäre er nachgekommen. Zu Recht beriefen sich die Streitverkündeten nunmehr auf den Eintritt der Verjährung.

Hinzuzurechnen seien die von den jeweiligen Streitverkündeten erworbenen Zinsansprüche oder nach Schuldentilgung eingesparten Zinsen aus den Beträgen in Höhe von jeweils 6.144,32 € seit Zahlung der 50.000 DM jeweils im September 2001, die nach Auskunftserteilung durch die Streitverkündeten durch 1.) und 2.) mit jeweils 194,45 € zu beziffern seien.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 18.821,86 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Klageschrift aus dem Betrag von 18.432,96 € und aus einem weiteren Teilbetrag von 194,45 € seit dem 28.11.2007 zu zahlen;

  • 2.

    festzustellen, dass der Kläger gegen den Beklagten einen darüber hinaus

    gehenden Zahlungsanspruch in Höhe des Zinsbetrags hat, den die im Testament der X vom 11.05.2001 eingesetzte Vermächtnisnehmerin X nach Zahlung des Vermächtnisbetrags in Höhe von 50.000 DM aus dem Tei...

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