Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Anspruch auf Kautionszahlung nach Mietende. Wohnraummiete: keine Verjährungsunterbrechung durch Kautionsklage. Wohnraummiete: Hauptsacheerledigung durch Verjährungseinrede

 

Leitsatz (amtlich)

(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Vermieter behält den Anspruch auf Zahlung der Mietkaution auch nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn er ein entsprechendes Sicherungsinteresse hat. Der Klageanspruch bedarf allein des schlüssigen Vortrags des Sicherungsinteresses. Die Verjährung des zu sichernden Anspruchs wird durch die Kautionsklage nicht unterbrochen, weil diese einen anderen Streitgegenstand hat als der zu sichernde Anspruch (hier: Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung).

 

Orientierungssatz

Auch die nach Rechtshängigkeit vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung führt zur Erledigung der Hauptsache (Anschluß BGH, 13. Mai 1993, I ZR 113/91, GRUR 1993, 769).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1735794

WuM 2001, 487

IWR 2002, 73

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