Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 2. November 1988 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss – 30 C 508/88 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin aufgrund des Wartungsvertrages vom 20./30.7.1987 Schadenersatz in Höhe von 7.396,89 DM zu leisten.
Die Klägerin hat ihren Anspruch nicht schlüssig dargetan.
Wie die Klägerin selbst vorträgt, musste ein neues Laufwerk in das elektronische Rechensystem eingebaut werden. Die Beklagte wäre aber gar nicht in der Lage gewesen, sich ein neues Laufwerk zum Einbau zu beschaffen (Vortrag der Klägerin Bl. 40 unten GA). Sie hätte vielmehr die Herstellerfirma Triumph-Adler beauftragen müssen, ein neues Laufwerk einzubauen. (Bl. 40 GA).
Bereits aufgrund dieses Sachvortrags steht fest, dass die Störung des Rechensystems auf einem Fehler beruhte, der nicht unter den Wartungsvertrag fallt. Es versteht sich von selbst, dass der Wartungsvertrag sich nur auf solche Arbeiten bezieht, die der Technische Kundendienst der Beklagten selbst ausführen kann, wofür er auch die nötigen Ersatzteile beschaffen kann.
Im übrigen beträgt die Pauschalvergütung für die Instandhaltung jährlich 9.600,– DM zuzüglich MWSt. ES liegt infolgedessen auf der Hand, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, für eine einzige Reparatur 7.396,89 DM zu tragen.
Auf die Berufung der Beklagten war daher das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: DM 7.396,89.
Unterschriften
Dr. Kluth, Coura, von Einem
Fundstellen
Dokument-Index HI1170106 |
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