Verfahrensgang

AG Dortmund (Entscheidung vom 11.02.2011; Aktenzeichen 417 C 969/10)

 

Tenor

Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund 11.02.2011 zum Aktenzeichen 417 C 969/10 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, durch Entfernen der Tapeten und des Putzes und Neuanbringen des Putzes und neuer Tapeten die Auswirkung der Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer in der an die Klägerin vermieteten Wohnung im Hause B#2 in ##### E, Erdgeschoss links, zu beseitigen, und zwar im Fensterbereich von der Tür aus gesehen, an der gegenüberliegenden Wand im linken unteren Bereich, an der Fensterlaibung, an der Fensterwand rechts und links neben der Heizung, an der von der Tür aus gesehen linken Wand im Bereich zum Fenster hin, sowie hinter der an den Wänden stehenden Schränken.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, aufgrund des vorhandenen Schimmelbefalls im Schlafzimmer für die Dauer des Schimmelbefalls den Mietzins in Höhe von 80,00 € monatlich ab dem 01.01.2010 zu mindern.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Die Klägerin begehrt die Beseitigung von Schimmelschäden durch die Beklagte in der von der Klägerin im Haus der Beklagten angemieteten Erdgeschosswohnung im Schlafzimmer und in der Küche sowie eine monat-liche Mietminderung in Höhe von 80,00 € seit dem 01.01.2010.

Die Klägerin behauptet, es lägen bauseitige Mängel vor, die dazu führten, dass der Schimmel sich in Küche und Schlafzimmer habe bilden können.

Das Schlafzimmer habe bauseitige Mängel im Bereich der Fenster und Fensterlaibungen aufgewiesen sowie im Bereich der Dämmung. Außerdem lasse es sich nicht hinreichend heizen. Im Übrigen habe sie zweimal täglich über eine Dauer von 5 bis 45 Minuten gelüftet.

Die Küche weise ebenfalls Schimmel auf, weil der darunter liegende Keller feucht sei.

Die Klage war ursprünglich auf den Punkt "Schimmel im Schlafzimmer" beschränkt. Das Amtsgericht hat hierzu ein Sachverständigengutachten eingeholt, was der Sachverständige am 15.09.2010 erstellt hat auf der Grundlage eines Ortstermins vom 25.08.2010. Eine weitere Stellungnahme des Sachverständigen datiert vom 08.11.2010.

Mit Schriftsatz vom 17.02.2011 hat die Klägerin die Klage erweitert auf den Punkt "Schimmelbefall in der Küche".

Die Beklagte hat sich erstinstanzlich darauf zurückgezogen, dass der Schimmelbefall durch unrichtiges Heizungs- und Lüftungsverhalten durch die Klägerin bedingt sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dabei hat das Amtsgericht sich auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt. Insoweit hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Sachverständigengutachten ergeben habe, dass die Schimmelbildung auf einem nutzerbedingten falschen Lüftungsverhalten beruhe. Die Klageerweiterung hat das Amtsgericht, nachdem die Beklagte der Klageänderung widersprochen hatte, als unzulässige Klageänderung gemäß § 263 ZPO angesehen und die Klageerweiterung als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet die Klägerin sich mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Sie stützt sich darauf, dass das Urteil falsch sei, weil das Gutachten nicht verwertbar sei. Der Sachverständige habe die im Ortstermin genannten Werte nicht zugrunde legen dürfen.

Darüber hinaus sei das Sachverständigengutachten nicht zutreffend, weil der Sachverständige die Heizleistung konkret nicht ermittelt habe. Darüber hinaus habe der Sachverständige ausgeführt, er könne nicht beurteilen, ob das Schlafzimmer ausreichend beheizbar sei wegen mangelhafter Fenster und Undichtigkeiten an den Fensteranschlüssen.

Weiter sei das Urteil falsch, weil ein mangelhaftes Lüftungsverhalten nicht vorliege. Insoweit hätte das Amtsgericht dem Beweisantritt nachgehen müssen, dass die Klägerin ausreichend lüfte.

Die Zurückweisung der Klageerweiterung als nicht sachdienlich sei rechtsfehlerhaft gewesen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 11.02.2011 zum Aktenzeichen 417 C 969/10 zu ändern und

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen

    die Ursache und die Auswirkungen folgender Mängel in der an die Klägerin vermieteten Wohnung im Hause B # in ##### E, Erdgeschoss links, Größe ca. 56 m2, zu beseitigen:

    die Schimmelpilzbildung im Schlafzimmer, und zwar

    • -

      im Fensterbereich, von der Tür aus gesehen an der

      gegenüberliegenden Wand im linken unteren Bereich;

    • -

      an der Fensterlaibung;

    • -

      an dieser Wand rechts und links neben der Heizung;

    • -

      an der von der Tür aus gesehen linken Wand im Be-

      reich zum Fenster hin;

    • -

      hinter den an den Wänden stehenden Schränken,

  • 2.

    festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, aufgrund der

    vorhandenen Mängel und für die Dauer der vorhandenen Mängel den Mietzins seit dem 01.01.2010 in einer Höhe von 80,00 € monatlich zu mindern,

  • 3.

    die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen

    die Ursache und die Auswirkungen folgender...

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