Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändungsschutz für Leistungen aus einer privaten Krankheitskostenversicherung i.R.d. Zahlung von Prämien aus einem Krankheitskostenversicherungsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungen aus der privaten Krankheitskostenversicherung unterliegen dem Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Damit fallen Ansprüche aus privaten Krankenversicherungen nicht in die Insolvenzmasse mit der Folge, dass auch § 103 InsO nicht anwendbar ist.

 

Normenkette

ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 4; InsO § 36 Abs. 1 S. 1, § 103

 

Verfahrensgang

BGH (Entscheidung vom 11.12.2008; Aktenzeichen IX ZB 232/08)

BGH (Beschluss vom 04.07.2007; Aktenzeichen VII ZB 68/06)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.985,43 EUR zzgl. Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.06.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.07.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.08.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.09.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.10.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.11.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.12.2009, darüberhinaus weitere 328,80 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Parteien je zur Hälfte; von den außergerichtlichen Kosten 1/3 die Klägerin und 2/3 der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Der Beklagte unterhält bei der Klägerin eine Krankheitskostenversicherung. Am 19.05.2009 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Antrag der Klägerin vom 03.08.2010 wurde am 09.08.2010 ein Mahnbescheid gegen den Beklagten erlassen, mit dem die Klägerin rückständige Krankenversicherungsprämien für die Zeit vom 01.10.2008 bis 31.12.2009 nebst Nebenkosten verlangte. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Prämien zurückgenommen und begeht nunmehr noch von dem Beklagten die Zahlung der Versicherungsprämien von Juni 2009 bis einschließlich Dezember 2009.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass rückständige Versicherungsbeiträge dann keine Insolvenzforderungen seien, wenn sie als Entgelt für die Gefahrtragung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet werden.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.985,43 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenem Monat auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.06.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.07.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.08.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.09.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.10.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.11.2009, auf einen Teilbetrag von 426,49 EUR ab dem 02.12.2009, darüberhinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 EUR und Rechtsanwalt in Höhe von 316,18 EUR sowie 0,12 EUR Auskunftskosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er meint, der Rechtsstreit sei gemäß § 240 ZPO unterbrochen. Jedenfalls sei die Klage vom Beginn an unzulässig, weil sie gegen den Insolvenzschuldner und nicht gegen den Insolvenzverwalter gerichtet sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit den zuletzt gestellten Anträgen bis auf eine Zuvielforderung bei den Zinsen begründet.

Der Klägerin steht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Krankheitskostenversicherungsvertrag die geltend gemachte Prämie zu. Der Beklagte ist passivlegitimiert.

1.

Eine Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO ist nicht eingetreten. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein rechtshängiges Verfahren vorgelegen hat (BGH NJW-RR 2009, 566 [BGH 11.12.2008 – IX ZB 232/08]). Da das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten bereits am 19.05.2009 eröffnet wurde und der Mahnbescheid gegen den Beklagten erst am 09.08.2010 erlassen wurde, liegen die Voraussetzungen von § 240 ZPO nicht vor, so dass der Durchführung des Verfahrens nichts im Wege steht.

2.

Der Beklagte ist entgegen seiner Auffassung auch passivlegitimiert. Die Klage wäre nur dann gegen den Insolvenzverwalter zu richten, wenn § 103 InsO Anwendung fände (vgl. Prölss in Prölss Martin, VVG, 28. Auflage Anhang zu § 16 Rdnr. 4 ff.). Die Klägerin hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass § 103 InsO keine Anwendung finden kann, wei...

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