Leitsatz (amtlich)

Der versicherten Person steht kein Anspruch auf Invaliditätsleistung zu, wenn die ärztliche Invaliditätsfeststellung nicht innerhalb der in den AUB vorgesehenen Frist erfolgt ist. Das Fehlen dieser die Entschädigungspflicht des Unfallversicherers begrenzenden Anspruchvoraussetzung ist selbst dann zu berücksichtigen, wenn eine ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der bedingungsgemäßen Frist nicht erfolgen konnte.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von bis zu 150.000,00 € der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger unterhält bei der Beklagten zwei Unfallversicherungen, der die AUB 94 der Beklagten zugrunde liegen. Wegen Verletzungen, die er am 01.11.2007 im Dienst bei der Festnahme eines Angeschuldigten erlitten hat, nimmt er die Beklagte auf Invaliditätsleistung (Kapitalleistung und Rente) sowie Beitragsbefreiung in Anspruch. Die vom Kläger geltend gemachte unfallbedingte Invalidität wurde zunächst ärztlich nicht festgestellt, weil ein erlittener Brustbeinbruch zunächst nicht erkannt wurde und die Ärzte davon ausgingen, dass wegen der unfallbedingten Verletzungen keine Invalidität drohe. Erst im März 2010 wurde dem Kläger von den Ärzten mitgeteilt, dass wegen einer unfallbedingten Brustbeinbruchs mit Pseudoarthrose eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit vorliege. Daraufhin meldete der Kläger seine Ansprüche bei der Beklagten an, die diese mit Schreiben vom 16.03.2010 mit der Begründung zurückwies, dass es an mindestens einer der drei bedingungsgemäßen formellen Anspruchsvoraussetzungen fehle.

Der Kläger meint, die Beklagte könne sich auf Fristabläufe nicht berufen, da innerhalb der bedingungsgemäßen Fristen eine Invalidität noch gar nicht habe festgestellt werden können. Die Frist zur Anmeldung von Invaliditätsansprüchen sieht er dadurch gewahrt, dass er den Unfall der Gewerkschaft, einer Miteigentümerin der Beklagten unmittelbar nach der Verletzung angezeigt habe.

Der Kläger bemisst seine Invalidität auf mindestens 50 %. Er ist zwischenzeitlich in den Ruhestand versetzt worden.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte wird verurteilt, aus dem Versicherungsvertrag 83.232.631/3/01/807 an den Kläger 40.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2010 zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte wird verurteilt, aus dem Versicherungsvertrag 83.232.631/3/01/807 an den Kläger ab dem 01.11.2007 eine monatliche Rente in Höhe von 2.300,00 €, zahlbar monatlich im Voraus, längstens bis zum Ablauf des 65. Lebensjahres zu zahlen,

  • 3.

    die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung, Beiträge zu dem Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsschein Nr. 83.232.631/3/01/807 zu zahlen, ab dem 01.07.2007 längstens bis zum Ablauf des 65. Lebensjahres freizustellen,

  • 4.

    die Beklagte wird verurteilt, aus dem Versicherungsvertrag 83.232.631/3 01 an den Kläger 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2010 zu zahlen,

  • 5.

    die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verpflichtung, Beiträge zu dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer 83.232.631/3 01 zu zahlen, ab dem 01.11.2007 längstens bis zum Ablauf des 65. Lebensjahres freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält an ihrer vorgerichtlichen Leistungsentscheidung fest, wonach sie sich zu Leistungen nicht verpflichtet sieht, weil die Fristen nach § 7 Abs. 1 Ziffer 1 AUB 94 nicht eingehalten worden sind. Nachdem der Kläger ein Kulanzangebot der Beklagten als zu niedrig abgelehnt hat, hat sie ihr Angebot auf eine freiwillige Leistung zurückgezogen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Leistungen aus den zwischen ihnen bestehenden Unfallversicherungen zu, weil eine Beitragsbefreiung im Versicherungsfall nicht vereinbart ist und die Anspruchsvoraussetzungen für eine vom Kläger begehrte Invaliditätsleistung nicht gegeben sind.

1.

Eine Beitragsbefreiung im Versicherungsfall sehen die den beiden Unfallversicherungsverträgen zugrunde liegenden AUB 94 nicht vor. § 5 Abs. 4 AUB 94, den der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf Beitragsbefreiung heranzieht, sieht seine Unterbrechung der Beitragszahlungspflicht für den Fall des §§ 4 Abs. 4 AUB 94 vor. Diese Vorschrift regelt das Außerkrafttreten des Versicherungsschutzes, sobald der Versicherte im Krieg oder kriegsmäßigen Einsatz Dienst in einer militärischen oder ähnlichen Formation leistet. Für diesen Fall des Außerkrafttretens des Versicherungsschutzes sieht dann § 5 Abs. 4 AUB 94 eine Unterbrechung der Beitragszahlungspflicht vor. Es liegt fern, daraus für den Fall des Eintritts ...

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