Verfahrensgang

AG Dortmund (Beschluss vom 20.01.2000; Aktenzeichen 108 C 13101/89)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 20.01.2000 abgeändert und die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Klägerin auferlegt.

 

Gründe

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen gemäß § 91 a ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Denn die Beklagte befand sich mit der Herausgabe der Behandlungsunterlagen nicht in Verzug und hat demgemäß keinen Anlass zur Klage gegeben. So lag in dem Schreiben der Klägerin vom 19.10.1999 keine wirksame Mahnung. Die Klägerin hat mit diesem Schreiben Zusendung der Kopien der betreffenden Behandlungsunterlagen bis zum 02.11.1999 verlangt. Ein Anspruch auf Zusendung besteht grundsätzlich jedoch nicht. Es kann lediglich verlangt werden, dass die Kopien bereit gehalten werden. Denn es handelt sich vorliegend um eine Holschuld. Gemäß § 811 I BGB ist in den Fällen des § 810 BGB der Vorlegungsort derjenige, an dem sich die Unterlagen befinden, hier also das Krankenhaus der Beklagten. Auch aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich kein anderer Erfüllungsort, da die vertragscharakteristische Leistung aus dem Behandlungsvertrag im Krankenhaus der Beklagten zu erbringen war. § 269 I BGB legt als Erfüllungsort ebenfalls den Wohnsitz bzw. den Gewerbebetrieb des Schuldners fest, so dass sich auch unter diesem Gesichtspunkt keine abweichende Beurteilung ergibt. Erfüllungsort für die Einsichtnahmerechte der Klägerin ist folglich das Krankenhaus der Beklagten. Sie hätte die Kopien der Unterlagen dort abholen müssen. Eine wirksame Mahnung mit der Folge, dass nach Ablauf der Frist Verzug eingetreten wäre, hätte demgemäß nur vorgelegen, wenn die vom Gläubiger zu erbringende Mitwirkungshandlung – Abholung – angeboten worden wäre.

Hinsichtlich des mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten Anspruchs lag ebenfalls kein Verzug vor. Abgesehen davon, dass das Bestehen eines solchen Anspruchs vorliegend ohnehin zweifelhaft ist, da keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass unvollständige oder verfälschte Unterlagen herausgegeben würden, wäre eine solche Erklärung frühestens im Zusammenhang mit der Herausgabe von Kopien zu erteilen. Da insoweit noch kein Verzug vorlag, kommt auch ein Verzug mit der Erteilung der Erklärung nicht in Betracht.

Da die Herausgabe der Unterlagen schließlich vor der Zustellung der Klage erfolgte und Verzug nach den obigen Ausführungen nicht vorlag, waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1322085

NJW 2001, 2806

ArztR 2001, 341

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