Tenor

1. Es wird festgestellt, daß sich das einstweilige Verfügungsverfahren erledigt hat, soweit die Verfügungsklägerin vom Verfügungsbeklagten die Entfernung der Videokamera an der Hauswand des Fachwerkhauses H. straße … beantragt hatte. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Verfügungsklägerin hat die durch die Verweisung des einstweiligen Verfügungsbschlusses an das zuständige Landgericht entstandenen Mehrkosten vorab zu tragen, im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7005 DM abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7005 DM, wenn nicht die Verfügungsklägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin war Mieterin des gesamten 3. Stockwerkes des Mehrparteienhauses H. straße … in R. und ging in der Wohnung der Prostituion nach. Die Verfügungsklägerin ist nach Rechtshängigkeit des Rechtsstreits aus der Wohnung ausgezogen.

Der Verfügungsbeklagte ist Ortsgerichtsvorsteher in W. und Eigentümer des auf demselben Grundstücks stehenden Fachwerkhauses sowie Eigentümer von 4 Wohneinheiten in dem Mehrparteienhaus, in dem die Verfügungsklägerin Mieterin war.

Am 19.02.1998 kündigte der Vermieter der Verfügungsklägerin fristgerecht zum 31.05.1998. Die Verfügungsklägerin zog jedoch nicht aus der Wohnung aus. Am 27.07.1998 hat das Amtsgericht … durch Beschluß den Vermieter verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß die Verfügungsklägerin die Ausübung der Prostitution in der von ihr vermieteten Wohnung unterläßt (Bl. 33 d.A.) Am 22.12.1998 brachte der Verfügungsbeklagte an der Außenmauer des Fachwerkhauses ein Gerät an, das seinem Aussehen nach einer Videokamera ähnelt und deren Objektiv auf den Haupteingang des Mehrparteienhauses gerichtet ist. Mit Schreiben vom 22.12.1998 ließ die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten erfolglos zur Entfernung des Gerätes an der Außenmauer des Fachwerkhauses bis zum 23.12.1998, 12.00 Uhr, auffordern.

Die Verfügungsklägerin trägt vor, der Verfügungsbeklagte habe anläßlich eines am 22.12.1998 mit ihm geführten Telefonat ihr gegenüber eingeräumt, die Installation dieses Gerätes diene gezielt dazu, die Verfügungsklägerin zum Auszug zu bewegen. Ihrem Kenntnisstand nach sei es zu keinen Belästigungen der Hausbewohner durch Freier gekommen. Sie habe die Wohnung nicht rechtswidrig genutzt, da sie einen Mietvertrag habe und bereits bei Abschluß des Mietvertrages auf die beabsichtigte Nutzung der Wohnung hingewiesen habe. Das an der Hauswand des Fachwerkhauses montierte Gerät sei keine Attrappe, da nach dem Erscheinungsbild, insbesondere dem Aufleuchten eines roten Lichtes, davon auszugehen ist, daß die Videokamera mit einem Bewegungsmelder gekoppelt ist, denn sobald Bewegungen nahe dem Objektiv festzustellen seien, leuchte ein rotes Licht für die Dauer der Bewegungen an der Kamera auf. Darüber hinaus habe der Verfügungsbeklagte gegenüber einem Dritten erklärt, er habe eine Aufzeichnungsanlage angebracht. Der Verfügungsbeklagte sei nicht durch einen Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Anbringung der Kamera oder sonstiger Sicherungsmaßnahmen ermächtigt worden.

Ursprünglich beantragte die Verfügungsklägerin,

  1. der Verfügungsbeklagte hat es zu unterlassen, mittels einer an der Außenwand des Fachwerkhauses des Hausgrundstückes … angebrachten Videokamera oder anderweitig den Haupteingang des auf gleichem Grundstück belegenen Mehrparteienhauses durch jene technische Einrichtung zu überwachen und insbesondere von diesem Bereich Videoaufzeichnungen mittels der bezeichneten Kamera herzustellen;
  2. dem Verfügungsbeklagten wird angedroht, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziff. 1 angesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu DM 500.000.– und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann. Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann;
  3. der Verfügungsbeklagte hat Videoaufzeichnungskassetten, enthaltend Aufzeichnungen vom Haupteingangsbereich des im Antrag zu 1) bezeichneten Mehrparteienhauses, an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester hilfsweise an ein vom Gericht zu bestelltenden Sequester herauszugeben;
  4. die Durchsuchung der Wohn- und anderweitige Räume des Verfügungsbeklagten … im Fachwerkhaus … zur Vollstreckung der Herausgabe nach Ziff. 3) zu gestatten;
  5. der Verfügungsbeklagte hat die an der Hauswand des Fachwerkhauses … angebrachte Videokamera zu entfernen.

Nachdem die Verfügungsklägerin aus dem Mehrparteienhaus … ausgezogen ist, hat die Verfügungsklägerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Verfügungsbeklagte trägt vor, entgegen der Teilungserklärung werde die Wohnung bewußt zu gewerblichen, zumindest...

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