Verfahrensgang

AG Darmstadt (Urteil vom 11.04.1980; Aktenzeichen 38 C 3775/79)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 11. April 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 

Gründe

Der Kläger verlangt 21.206,26 DM Schadensersatz; er trägt vor, er habe einen Anspruch auf Fortsetzung des Untermietverhältnisses der Parteien gehabt, die Fortsetzung sei aber durch den Abschluß des Aufhebungsvertrages vom 9.8.77 mit dem Vermieter … verhindert worden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, die zwar zulässig ist, in der Sache aber keinen Erfolg hat. Allerdings ist die Abweisung der Klage aus dem vom Amtsgericht genannten Grund nicht gerechtfertigt. Denn der Kläger hat das Schreiben vom 21.3.77 erkennbar auch im Auftrag und im Namen seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau verfaßt. Außerdem findet § 21 Ziffer 2 Satz 2 des Mietvertrages der Parteien auch im vorliegenden Fall Anwendung.

Die Klage ist jedoch aus einem anderen Grund abzuweisen. Es ist bereits zweifelhaft, ob Art. 2 des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes anwendbar ist auf Untermietverhältnisse, bei denen der Hauptmietvertrag befristet ist. Denn Art. 2 des 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetzes führt zur Fortsetzung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit (vgl. Palandt, BGB, 37. Aufl. 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz, Art. 2 Anm. 3 a). Darauf kommt es jedoch letztlich nicht an. Denn das Fortsetzungsverlangen des Klägers war jedenfalls nicht begründet, da die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Untermietverhältnisses hatte (Art. 2 Abs. 1 2. Wohnraumkündigungsschutzgesetz). Sie durfte daher die Fortsetzung ablehnen und den Aufhebungsvertrag mit dem Hauptvermieter … abschließen. Das berechtigte Interesse der Beklagten im Sinne von § 564 b Abs. 1 BGB ergibt sich aus folgendem: Das Haus war von der Beklagten, für den eigenen Bedarf (Dienstwohnung für Mitarbeiter) angemietet worden. Durch eine Umdisposition kurz nach Abschluß des Mietvertrages mit Herrn … war der Eigenbedarf der Beklagten entfallen. Zur Überbrückung wurde mit dem Kläger ein befristeter Untermietvertrag geschlossen. Als die Beklagte feststellte, daß sie in absehbarer Zeit keine eigene Verwendungsmöglichkeit für das Haus haben würde, wandte sie sich an den Kläger und empfahl diesem, einen Mietvertrag unmittelbar mit Herrn … abzuschließen. Dies lehnte der Kläger ab und verlangte die Fortsetzung des Mietverhältnisses mit der Beklagten. Die Beklagte war jedoch nicht verpflichtet, den befristeten, Mietvertrag im ausschließlichen Interesse des Klägers fortzusetzen, zumal eine solche Fortsetzung mit wirtschaftlichen Nachteilen für die Beklagte verbunden gewesen wäre. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, daß nach dem Unter mietvertrag der Kläger die Kosten von Kleinreparaturen bis zu 50,– DM zu übernehmen hatte, während die Beklagte im Verhältnis zu Herrn … diesbezüglich für Kosten bis zu 100,– DM haftete. Außerdem mußte die Beklagte die zahlreichen Eingaben und Beschwerden des Klägers jeweils mit Herrn … abklären. Dazu kommt der sonstige mit der Vermietung von Häusern üblicherweise verbundene nicht unerhebliche Verwaltungsaufwand. Unter diesen Umständen war es für die Beklagte aus Gründen der wirtschaftlichen Vernunft geboten, die Chance eines Aufhebungsvertrages bezüglich des Hauptmietverhältnisses zu ergreifen. Der Schutz des Mieters – zumal bei ausdrücklich befristeten Mietverhältnissen – geht aber nicht so weit, daß der Vermieter an einem Mietverhältnis festgehalten werden kann, wenn dies für ihn, wie im vorliegenden Fall, unzumutbar ist. Dies gilt um, so mehr, als der Kläger im vorliegenden Fall die Möglichkeit einer Vertragsfortsetzung mit Herrn Rau nicht wahrgenommen hat. Bei einer solchen hätte sich der Kläger im übrigen nicht schlechter gestellt. Denn im Falle einer Eigenbedarfskündigung des Herrn … hätte sich der Kläger als Vertragspartner selbst zur Wehr setzen können. Bei der vorliegenden Vertragsgestaltung war ihm dies jedoch verwehrt. Er mußte, wie auch der Rechtsstreit 34 C 1644/77 (AG Darmstadt) gezeigt hat, eine Vereinbarung der Parteien des Hauptmietvertrages über dessen Beendigung wegen § 556 Abs. 3 BGB ohne Widerspruchsmöglichkeit hinnehmen. Nach all dem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Gem. § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Streitwert der Berufung: 21.206,26 DM.

 

Unterschriften

Rheinfurth, Bez, Berkhoff

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1255470

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