Entscheidungsstichwort (Thema)

Speicherung von DNA-Mustern: Zu den Anforderungen an das Vorliegen einer "Wiederholungsgefahr" nach einer Verurteilung wegen Besitzes und Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81 g Abs. 1 StPO reicht das Vorliegen einer abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens nicht aus. Die Wahrscheinlichkeit ist aufgrund von Umständen des Einzelfalls, die sich aus der Art oder Ausführung der jeweiligen Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstigen Erkenntnissen ergeben, durch das jeweils befasste Gericht konkret festzustellen.

2. Insofern darf eine Negativprognose im Sinnen von § 81 g Abs. 1 StPO nicht in abstrakter Weise allein deswegen angenommen werden, weil der Betroffene wegen des Besitzes kinderpornegraphischer Schriften gemäß § 184 b StGB verurteilt worden ist, wenn weitere Anhaltspunkte für eine Fortschreibung der Anlasstat nicht ersichtlich sind.

 

Normenkette

StPO § 81g Abs. 1; StGB § 184b Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; StPO §§ 304, 81g Abs. 4; StGB § 184b Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Entscheidung vom 29.12.2010; Aktenzeichen 1200 AR 266034/10)

 

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 29.12.2010 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Die Voraussetzungen für die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung gemäß §§ 81g Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StPO liegen nicht vor.

Die Anordnung einer DNA-Identitätsfeststellung nach § 81g Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 StPO setzt voraus, dass der Betroffene wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung rechtskräftig verurteilt worden ist ("Anlasstat") und, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind ("Wiederholungsgefahr"), für die das DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz für einen Spurenabgleich bieten kann (vgl. hierzu: BVerfG, NStZ 2001, 328, 330; OLG Celle, Beschluss vom 07.12.2009, Az: 1 Ws 556/09, Rz. 8, zitiert nach [...]).

Zwar liegen im vorliegenden Fall Anlasstaten im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO vor. Der Verurteilte wurde wegen dieser durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 03.09.2009 wegen Besitzes und Besitzverschaffens kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1, Abs. 2 StGB und damit wegen "Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung" im Sinne des 13. Abschnitts des Besonderen Teils des StGB verurteilt. Auch zeigen die Anlasstaten, dass der Verurteilte nicht abgeneigt ist, sich neben einer Vielzahl von Dateien mit nicht strafbarem pornographischem Inhalt, auch kinderpornographische Bilddateien über das Internet zu beschaffen, diese zu betrachten und - in Kenntnis ihres Inhaltes - an Dritte weiterzuleiten, zumal er wegen des Bestehens dieser Neigung seit dem 12.04.2007 im Informationszentrum für Männerfragen e. V. bei Dr. H. an einer rückfallpräventiven therapeutischen Maßnahme teilnimmt.

Im vorliegenden Fall besteht jedoch weder aus der Art und Ausführung der Anlasstaten, der Persönlichkeit des Betroffenen noch aus sonstigen Erkenntnissen ausreichend Grund zu der Annahme, dass gegen den Verurteilten künftig Strafverfahren zu führen sind, bei denen sein DNA-Identifizierungsmuster ein Aufklärungsansatz bieten könnte.

Zunächst ist festzustellen, dass für die Anordnung einer Maßnahme nach § 81g Abs. 1 StPO das Vorliegen einer bloß abstrakten Wahrscheinlichkeit eines künftigen Strafverfahrens auch vor dem Hintergrund, dass durch die Anordnung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen wird (vgl. BVerfG, NStZ 2001, 328, 330), allein nicht ausreichen kann (vgl. LG Freiburg, NStZ 2000, 162, 163). Die Prognose, ob es zu künftigen Strafverfahren gegen den Betroffenen kommen wird, ist aufgrund von Umständen des jeweiligen Einzelfalles, die sich aus der Art oder Ausführung der jeweiligen Taten, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse ergeben können, durch das jeweils befasste Gericht konkret festzustellen (so auch: Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage, § 81g Rn. 10a). Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 81g Abs. 1 StPO auch bei Anlassstraftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung für die Anordnung der DNA-Identitätsfeststellung zusätzlich eine Negativprognose vorliegen muss. Insofern darf eine Negativprognose nicht in abstrakter Weise allein deswegen angenommen werden, weil der Betroffene wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt worden ist (in diese Richtung weisend, aber: AG Bremen, Beschluss vom 08.04.2008, Az: 80 Gs 75/07 - 403 AR 43790/07, Rz. 13, zitiert nach [...

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