Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorrad.

Die betreffende Maschine, Modell BMW K 1200 LT, wurde am 7.3.06 erstmals von der Beklagten, einem BMW-Vertragshändler, auf sich selbst als Vorführfahrzeug zugelassen (Anlage B 1, Bl. 17 d.A.). Am 2.5.06 unterzeichnete der Kläger eine "Bestellung für den Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs", wonach er das Motorrad, das einen Neuwert von EUR 23 455,00 hatte, zum Preis von EUR 20 521,30 kauft (Anlage B 2, Bl. 18 d.A.). Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Maschine 35 km gelaufen. In der Bestellung wird verwiesen auf die Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Anlage B 5, Bl. 21 d.A.). Dort ist in Ziff. VI.1. geregelt, dass Sachmängelansprüche des Käufers in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufgegenstandes verjähren.

Am 6.6.06 wurde das Motorrad auf den Kläger zugelassen (Anlage B 4, Bl. 20 d.A.). Anschließend suchte der Kläger mehrfach die Werkstatt der Beklagten auf, um behauptete Mängel beheben zu lassen. Dort befindet sich die Maschine bis heute; sie ist abgemeldet. Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 3.7.07 (Anlage B 7, Bl. 23 d.A.) setzte der Kläger der Beklagten eine Frist für die Rückabwicklung des Vertrages bis zum 20.7.07.

Mit seiner am 16.7.07 bei Gericht eingegangenen und am 25.7.07 zugestellten Klage macht der Kläger Rückzahlung des um einen Nutzungsvorteil von EUR 1 168,00 bereinigten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Motorrads geltend und verlangt ferner den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1 023,13.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Der Kläger, der seinen ursprünglichen Vortrag, man habe sich auf eine Rückabwicklung geeinigt, nicht aufrecht erhält, behauptet, das Motorrad weise bis heute diverse Mängel auf: So sei der Seitenständer unbenutzbar, weil dann Öl in den Zylinder laufe, das beim Starten verbrenne und zu unzulässigen Abgaswerten führe. Außerdem sei in der Vergangenheit drei Mal die Bremsanlage ausgefallen; dies sei zuletzt im März 2007 geschehen. Ferner verbrauche die Maschine auch im Ruhezustand Strom, Zierleisten lösten sich, der Schalthebel sei schwergängig und der Gaszug habe unzulässig weites Spiel. Der Beklagten sei es nicht gelungen, die Mängel zu beseitigen. Zuletzt sei ihm von Hersteller angeboten worden, eine komplett neue Bremsanlage einzubauen.

Der Kläger ist der Ansicht, weitere Nachbesserungsversuche seien ihm nicht zumutbar. Er könne nunmehr die Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangen. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, denn es handele sich nicht um ein gebrauchtes, sondern um ein neues Motorrad. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Beklagte das Verkaufsformular und die Bedingungen für den Verkauf gebrauchter Fahrzeuge verwendet habe, denn die Frage, ob eine Sache neu oder gebraucht sei, stehe nicht zu ihrer Disposition.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.

    an ihn EUR 19 252,30 nebst 5% Zinsen über dem Basiszins seit dem 20.7.07 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rücknahme eines Motorrads BMW K 1200 LT, Kfz-Ident-Nr. ZR75347,

  • 2.

    an ihn EUR 1 023,16 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die behaupteten Mängel sowie deren Auftreten innerhalb der ersten sechs Monate ab Gefahrübergang; zumindest seien die Mängel zwischenzeitlich beseitigt worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, das Motorrad sei im Rechtssinne gebraucht; es handele sich nicht um ein Neufahrzeug. Deshalb stehe eventuellen Gewährleistungsansprüchen die Einrede der Verjährung entgegen. Selbst wenn die Bedingungen für gebrauchte Fahrzeuge keine Anwendung fänden, stünden dem Kläger keine Ansprüche zu, denn dann greife § 476 BGB ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.7., 24.8., 4.9., 8.10.97 und 4.3.08 sowie der Beklagten vom 9.8. und 17.9., jeweils nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gem. §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB.

Dabei kann offen bleiben, ob die in diesen Vorschriften genannten Voraussetzungen für eine Rückabwicklung vorliegen; insbesondere braucht nicht entschieden zu werden, ob das Motorrad tatsächlich mangelhaft war. Denn selbst wenn Gewährleistungsansprüche des Klägers gegeben wären, stünde ihnen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Nach Ziff. VI.1. der Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge (Anlage B 5, Bl. 21 d.A.) verjähren die Gewährleistungsansprüche des Käufers in einem Jahr ab Auslieferung des Kaufg...

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