Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

AG Salzgitter (Urteil vom 09.11.1984; Aktenzeichen 12 C 278/84)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Salzgitter vom 9. November 1984 geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die an den Zimmerdecken in der Wohnung … 49, 3320 Salzgitter 1 angebrachten, mit Kunststoffolie überzogenen Styropordeckenplatten zu entfernen (insgesamt 57 m²).

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagten.

Streitwert: 1.567,50 DM.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Beseitigung der Deckenplatten gem. § 550 BGB zu. Das Anbringen der Platten überschreitet den vertragsgemäßen Gebrauch i.S.v. §§ 535 S. 1, 536 BGB i.V.m. Ziff. 7 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Klägerin. Die Deckenplatten führen zu einer Gefährdung der Bewohner und des Gebäudes. Der Anspruch der Klägerin ist seit der erfolglosen Abmahnung auf Beseitigung der Platten gerichtet.

1. Die Beklagten haben durch das Anbringen der Styropordeckenplatten einen vertragswidrigen Zustand geschaffen und diesen entgegen den Aufforderungen der Klägerin vom 06.06.1983 und 16.03.1984 (Bl. 33, 16) nicht beseitigt.

Die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauches, dessen Überschreitung dem Vermieter nach § 550 BGB zunächst nur einen Unterlassungsanspruch gewährt, richten sich nach Vertrag, Verkehrssitte und Gesetz (vgl. z.B. Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze 5. Aufl. B 474 m.w.N.). Die Frage, welche baulichen Änderungen der Mieter an der Wohnung vornehmen darf, kann dahingestellt bleiben. Denn zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören jedenfalls nicht solche Maßnahmen des Mieters, die Bewohner und/oder Gebäude gefährden oder gefährden können (vgl. z.B. Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Aufl., §§ 535, 536 RdZiff. 63; Palandt-Putzo, BGB, 44. Aufl., § 550 Anm. 2 a; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., II RZ 314). Darüber hinaus folgt auch aus Ziff. 7 i.V.m. Ziff. 5 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Klägerin, daß die Mieter ohne Zustimmung der Klägerin nicht berechtigt sind, Styropordeckenplatten anzubringen. Die genannten Bestimmungen sind nach §§ 133, 157 BGB dahin zu verstehen, daß die Klägerin jede Änderung der „bisherigen Ausführungsart” von ihrer Zustimmung abhängig machen will. Ziff. 7 Abs. 1 i der AVB betrifft u.a. ebenso wie Ziff. 5 Abs. 2 AVB bereits dem Wortlaut nach solche Veränderungen an Mieträumen, die weder Um-, An- oder Einbauten sind. Die zwischen den. Parteien streitige Frage, ob das Anbringen der Platten als An- oder Umbau i.S.v. Ziff. 7 Abs. 1 AVB anzusehen ist, kann daher dahingestellt bleiben.

Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß die Styropordeckenplatten bei einem Brand eine erhebliche zusätzliche Gefährdung aller Personen verursachen, die sich in den Räumen aufhalten. Dies folgt aus den schriftlichen und den mündlichen Gutachten des Sachverständigen Bau-Ing. … vom 30.03.1984 (Bl. 48 ff.), 26.10.1984 (Bl. 63 ff.) und 20.03.1985 (Bl. 117 ff.). Danach tropft bei einen Brand geschmolzenes, zähflüssiges Styropor von der Decke ab und führt bei Personen, die hiervon getroffen werden, zu erheblichen Brandverletzungen (vgl. Ziff. 5.1.2. des schriftlichen Gutachtens, Bl. 52 d.A. und die mündliche Erläuterung vom 20.03.1985, Bl. 117 d.A.). Die besondere Gefahr, die gerade von Deckenplatten ausgeht, liegt in dem Abtropfen des brennenden Kunststoffes, der auf Haut und Kleidung haftet und besonders schwerwiegende Brandverletzungen verursachen kann. Darüber hinaus entsteht beim Verbrennen des Styropors giftiges Gas, wodurch einerseits Bewohner, andererseits auch die Bausubstanz, insbesondere Stahlbetonbauteile gefährdet sind (vgl. Ziff. 5.1.1 des Gutachtens, Bl. 51, 52 d.A.). Ob daneben auch Bedenken gegen das Anbringen der Platten aus bauphysikalischen Gesichtspunkten bestehen (z.B. Taupunktverlagerungen und mögliche Feuchtigkeitsschäden), ist wegen der im Vordergrund stehenden Gefährdung der Bewohner nur von untergeordneter Bedeutung und kann unerörtert bleiben.

Die Gutachten des Sachverständigen, an dessen Sachkunde Zweifel nicht bestehen, überzeugen. Mängel im Ansatz, Widersprüche oder Unklarheiten sind nicht ersichtlich. Die Gutachten sind zur Grundlage der Entscheidung zu machen.

Der vorrangigen Bewertung der Personengefährdung steht nicht entgegen, daß im Falle eines Brandes in erster Linie die Beklagten und ihre Familie selbst den vom Sachverständigen dargestellten Gefahren ausgesetzt sind. Denn auch für die Beklagten ist nicht vorhersehbar, wer sich im Falle eines Brandes in den Räumen aufhält. Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch nicht der Gesichtspunkt, daß sonstige Einrichtungsgegenstände ebenfalls Kunststoffe enthalten, aus denen bei einem Brand giftiges Gas entsteht. Denn die besondere, von den Deckenplatten ausgehende Gefahr liegt gerade in dem Abtropfen von oben und der Haftung dieses Materials auf...

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