Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Entbehrlichkeit einer Mieterzustimmung zur Übertragung der Heizungs- und Warmwasserversorgung auf ein Versorgungsunternehmen. Wohnraummiete: Umlagefähigkeit von Wärmelieferungskosten

 

Orientierungssatz

1. Wenn der Vermieter nach dem Mietvertrag lediglich verpflichtet ist, eine zentrale Beheizung der vermieteten Wohnung vorzunehmen und für die Warmwasserversorgung zu sorgen, ist es ihm überlassen, auf welche Weise er diese Verpflichtungen erfüllt. Es steht ihm frei, die benötigte Wärme selbst zu produzieren oder von einem Dritten zu kaufen. Daher darf der Vermieter auch ohne Mieterzustimmung die Wärmeversorgung auf ein Energieversorgungsunternehmen übertragen.

2. Der Vermieter kann, sofern der Mietvertrag dies vorsieht, auch die Wärmelieferungskosten auf den Mieter umlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1737467

ZMR 2000, 832

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