Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachmangel bei PKW. Gasanlage

 

Normenkette

BGB § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, §§ 433-434, 323, 348, 320

 

Tenor

  • 1.)

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.502,06 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Kraftfahrzeuges der Marke P, Typ B, Fahrzeug-Ident-Nr.: ..., amtlichen Kennzeichen &&-%% ### zu zahlen.

  • 2.)

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.)

    Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 64 % und der Kläger zu 36 %.

  • 4.)

    Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages sowie Feststellung von Annahmeverzug und Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Der Kläger erwarb von der Beklagten im November 20## ein - mit einer Autogasanlage ausgerüstetes - Kraftfahrzeug der Marke P, Typ B. Aufgrund von Beanstandungen, in denen das Aufleuchten der Motorkontrollleuchte sowie ein unrunder Lauf auf "drei Zylindern" und ein Ruckeln bemängelt wurden, wurde das Fahrzeug wiederholt bei der Beklagten vorgestellt (Bl. ## f. d. A.). Nach der Vornahme von mindestens zwei Reparaturmaßnahmen, die auf den Gasbetrieb (u. a. als Folge einer thermischen Überbelastung) zurückführbar waren (Bl. ##; ## f. d. A.), kamen die Parteien im Sommer 20## schließlich dahingehend überein, dass die Beklagte das Fahrzeug zurücknahm und der Kläger sodann - gegen Anrechnung des "Restwertes" auf den Kaufpreis - ein anderes gasbetriebenes Kraftfahrzeug der Modelreihe B bei der Beklagten zum Bruttopreis 19.495,01 € erwarb (Bl. ##; ##; ## d. A.). Im Rahmen der Vertragsverhandlungen erklärte man dem Kläger, er habe bei dem Nachfolgefahrzeug keinerlei Funktionsstörungen zu befürchten, wie diese bei dem Vorgängerfahrzeug eingetreten waren, da dieses nun mit einer Gasanlage der Firma J ausgestattet sei, die speziell für P-Fahrzeuge entwickelt worden sei (Bl. ## d. A.). Am ##.08.20## wurde der PKW (Fahrzeug-Ident-Nr.: ...) erstmalig auf die Beklagte zugelassen. Die Rechnung wurde zum ##.11.20## erstellt (Bl. ## d. A.). Nachdem das nunmehr gelieferte Fahrzeug zunächst keinerlei Funktionsstörungen gezeigt hatte, leuchtete am ##.01.20## auf der Autobahn die Motorkontrollleuchte auf und für den Kläger entstand der Eindruck, es liefe - bedingt durch eine Funktionsstörung der Gasanlage - nur auf 3 Zylindern. Nachdem er am ##.01.20## unter Verweis auf seine Gewährleistungsrechte die Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges gefordert hatte, wurde der Wagen in die Werkstatt der Beklagten verbracht und dort durch Austausch der Gasinjektoren kostenlos und unter Bereitstellung eines Ersatzfahrzeuges repariert (Bl. # f.; ## f. d. A.). Nach einem Werkstattbesuch im Autohaus X am ##.10.20## (Bl. #; ## f. d. A.) folgte am ##.11.20## - nach einem erneuten Aufleuchten der Motorkontrollleuchte - ein weiterer Aufenthalt in der Werkstatt der Beklagten (Bl. # f.; ##; ## f.). Während dieses Aufenthalts ließ die Beklagte Reparaturarbeiten durchführen und dem Kläger wurde sodann mitgeteilt, dass ein Marderbissschaden an einer Unterdruckleitung ursächlich für die eingetretene Funktionsstörung gewesen sei (Bl. ## d. A.). Ferner stellte man fest, dass das Gehäuse des Gassteuergeräts fremdeinwirkungsbedingte Beschädigungen aufwies, die der Kläger trotz entsprechender Unterrichtung über mögliche Folgerisiken (insb. das Eindringen von Feuchtigkeit) nicht reparieren ließ (Bl. ## d. A.). Im Nachgang dazu kam es zu zwei weiteren - in den Einzelheiten und Ursachen zwischen den Parteien weitgehend streitigen - Werkstattaufenthalten (Bl. # f. d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom ##.11.20## erklärte der Kläger den sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte - unter Fristsetzung bis zum ##.11.20## - die Rückerstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges (Bl. ## ff. d. A.). Er führte dazu aus, dass der Wagen fehlerhaft und das Vertrauensverhältnis zu der Beklagten - gerade im Hinblick auf die Mängel des Vorgängerfahrzeuges - endgültig verloren gegangen sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom ##.11.20## wies die Beklagte den Rücktritt als unbegründet zurück und bot - unter Bestreiten des Vorliegens möglicher Mängel mit Nichtwissen - die Vereinbarung eines neuen Werkstatttermins an (Bl. ## f d. A.). Auch nach Erklärung des Rücktritts suchte der Kläger an mindestens drei weiteren Terminen Autowerkstätten auf. Dabei wurde er am ##.11.20## - wegen eines erneuten Brennens der Motorkontrollleuchte - erneut bei der Beklagten vorstellig, die sodann die Injektoren für die Gaszufuhr ersetzte (Bl. ##; ## f.; ### d. A.). Seit November...

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